Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 1

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

* Steuerliche Absetzbarkeit. Wer Geschäftsfreunde zu einer Feier, etwa anlässlich einer Betriebs-eröffnung, einlädt, kann die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen (allerdings ähnlich wie bei Geschäftsessen nur zu fünfzig Prozent). Das gilt nach einem neuen Erkenntnis der Finanzlandesdirek-tion Wien jetzt auch für Freiberufler wie Ärzte oder Anwälte, die bisher die Kosten mit dem Verweis auf allgemeine Werbeverbote selbst tragen mussten. Steuerberater Stefan Walter: „Wenn Sie Ihre Praxis bereits eröffnet haben, sind natürlich auch andere Events, etwa zur Präsentation eines neuen Part-ners oder Produkts, abzugsfähig.“ (Format 26/02, Wien, 21. Juni 2002)

* Plakatierung. Die österreichische Verfassung, das Mediengesetz und die Europäische Menschen-rechtskonvention  garantieren Plakatfreiheit. Das „Jo derfen s’ denn des?“ wird allerdings einerseits durch § 125 („Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ...“), und § 126 StGB („...an einer Einrichtung des öffentlichen Verkehrs ...“) und durch  Punkte der Straßenverkehrsordnung, des Altstadterhaltungsgesetzes, des Ortsbildschutzgesetzes und des Land-schaftsschutzgesetzes geregelt bzw. vielmehr verboten. Der VwGH stellte wiederholt fest, dass auch „Personen, die dies veranlassen“ (Impressum verpflichtend) haftbar sind. Der Sachbeschädigung kann nur der erste Kleber bezichtigt werden, alle, die andere Plakate darüber kleben, begehen dieses Delikt nicht. Abgesehen davon, wird der Vorsatz der Sachbeschädigung nachzuweisen sein. Für die (z.B. in Vorwahlzeiten so beliebten) Plakatständer müssen nach der StVO Bewilligungen eingeholt werden, eigentlich auch für die Ständer vor Tabak-Trafiken und Zeitungs-Kiosken. Verfügungsberechtigte, also etwa die Besitzer von zugeklebten Auslagenscheiben, können Besitzstörungs- (innerhalb von 30 Ta-gen nach Kenntnisnahme) und Unterlassungsklage einreichen. Dazu können sie gegebenenfalls Schadenersatz fordern. Soferne Plakatierer gewerblich tätig sind unterliegen sie der Gewerbeordnung und jedenfalls der Verpflichtung, von Ihrem Einkommen und ihren Umsätzen Steuern zu zahlen.

In Wien soll eine Verordnung der Bundespoldion Wien vom 31. Jänner 1983 dafür sorgen, „solchen Missbräuchen der Medienfreiheit Herr zu werden“ (Wiener Wirtschaftskammer)  und verbietet das Anschlagen an Außenflächen von Gebäuden inkl. Schaufenstern, an Bäumen oder Brückenpfeilern. Außerdem wacht die Wr. ReinhalteV aus 1982! Eine Verordnung der Stadt Wien beschränkt das Auf-stellen von Werbeständern, lediglich in Wahlzeiten gibt’s  Ausnahmen. Doch: innerhalb 30 Metern vor Wahllokalen ist Werbe-Bannmeile. Die Nachnutzung der politischen Drei- und Viereckständer ist ille-gal. Der Zetteldichter Helmut Seethaler, der Gedichte zum Pflücken anheftet und es deshalb bis Juli 2000 zu 1346 Anzeigen gebracht hat, bedient sich gemäß Unabhängigem Verwaltungssenat Wien einer Kunstform. 

Der VwGH hat wiederholt festgestellt, dass auch Illegale der Ankündigungsabgabe unterliegen, was 1988 für 501 im bekannt kunstfreundlichen Wien frei angebrachte Plakate ATS 40.000,-/€ 2.906,91 (knapp ATS 80.-/€ 5,80 pro Plakat) betrug. Für das Entfernen eines Plakates verrechnete der Amt-schimmel damals ATS 600,-/€ 43,60.    Wildplakatierer werden bisweilen auch von deren Auftraggebern bedroht, „Bei den Wilden gebe es keine Garantie tatsächlich affichiert zu werden, ...“ (Extradienst 1-2/02, Wien).    

*   Lohnsteuerbefeiung von Betriebsfesten. Einladungen und Geschenke des Unternehmers an die Dienstnehmer sind „Vorteile aus dem Dienstverhältnis“, daher zur Lohnsteuer zu veranlagen. „Der Fiskus gewährt dafür einen Freibetrag von 365 Euro pro Kopf und Jahr: lohnsteuerfrei. Wenn bei einer Betriebsfeier auch noch Sachgeschenke verteilt werden, dann gibt’s dafür einen zusätzlichen Freibetrag von 186 Euro pro Kopf und Jahr: lohnsteuerfrei für die Dienstnehmer, lohnabgabenfrei für die Firma. ... Ob man an der Betriebsfeier auch tatsächlich teilnimmt oder nicht, ist übrigens für die Steuerfreiheit des Sachgeschenks unerheblich“ (Wiener Zeitung, Wien, 21. November 2002)

* Betriebsveranstaltungen. Die steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) ist insoweit möglich, als ein Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von 365,- € nicht überschritten wird.

Ein Mehrbetrag gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. (Wiener Wirtschaft, Wien, 12. Dezember 2003)