Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 10

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

Veranstalten in Wien

Überblick über die wesentlichen Bestimmungen, die in Wien bei der Organisation von Veranstaltungen und Events zu beachten sind

Wien ist für sein reichhaltiges Kultur- und Freizeitangebot bekannt: Von der Autogrammstunde über Clubbings, Open Air-Events bis hin zu Popkonzerten findet man öffentliche Veranstaltungen aller Art. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Rechtsvorschriften zusammen, die zu beachten sind, um Veranstaltungen jeglicher Art ordnungsgemäß abzuwickeln.

Vorausgeschickt sei, dass fast alle berührten Materien Landessache sind und daher in Österreich teilweise sehr unterschiedlichen Regelungen unterliegen.

Was gilt als öffentliche Veranstaltung?

Das Wiener Veranstaltungsgesetz definiert als öffentliche Veranstaltung "Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen“, die allgemein zugänglich sind. Auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen sind öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können. Nicht öffentlich sind sie hingegen, wenn es sich nur um eine Familienfeier oder um eine häusliche Veranstaltung handelt, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfindet (§ 1 Abs 1 Wiener Veranstaltunsgesetz).

Allein diese gesetzliche Definition zeigt, dass die Abgrenzung zwischen öffentlichen Veranstaltungen und häuslichen Festivitäten, die dem Veranstaltungsrecht nicht unterliegen und grundsätzlich nur an allgemeine Ordnungsvorschriften gebunden sind (etwa betreffend Ruhestörung usw.), im Einzelfall schwierig sein kann. Einige Beispiele verdeutlichen dies:

·     Autogrammstunde in einem Einkaufszentrum = öffentliche Veranstaltung

·     Hausball in einem Gastronomiebetrieb mit 50 Teilnehmern = öffentliche Veranstaltung

·     Clubbing auf öffentlichem Grund = öffentliche Veranstaltung

·     Kindergeburtstag mit 100 eingeladenen Teilnehmern im privaten Garten = private Veranstaltung

·     In einem Vereinslokal aufgestellter Spielapparat = öffentliche Veranstaltung

·     Firmenevent mit Tanz für mehr als 20 namentlich eingeladene Gäste (Firmenangehörige und/oder Firmenkunden) = öffentliche Veranstaltung

Die Palette an Veranstaltungen, für die das Veranstaltungsrecht gilt, ist sehr breit und reicht von Theateraufführungen jeder Art über Konzerte, Lesungen, Straßenumzüge und Feste bis hin zum Betrieb von Varietes oder Spielapparaten. Daneben existiert eine Reihe von Ausnahmen.

Nicht unter das Veranstaltungsgesetz fallen z.B. religiöse Veranstaltungen, wissenschaftliche Ausstellungen und Vorträge, ferner Ausstellungen und Modeschauen im Rahmen gewerblicher Betriebe. Veranstaltungen von Vereinen, auch wenn sie nur für ihre Mitglieder stattfinden, sind jedoch nicht von vornherein vom Geltungsbereich des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen.

Weiters nicht erfasst sind Verkaufsveranstaltungen, die der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, sowie Messen und Märkte. Auch nicht jedes so genannte "Event“, wie ein festliches "Erlebnis-Essen“ oder eine abwechslungsreich gestaltete Generalversammlung eines Unternehmens, ist als öffentliche "Veranstaltung“ im Sinne des Veranstaltungsgesetzes anzusehen.

Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob die Veranstaltung gegen Entgelt oder unentgeltlich zugänglich ist.

Konsequenzen einer "öffentlichen Veranstaltung“

Für öffentliche Veranstaltungen gelten die spezifischen Bestimmungen der Veranstaltungsgesetze. Die in Wien zuständige Behörde ist die MA 36 (Magistrat für technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen). Der Veranstalter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Veranstaltungsstätte nach den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes geeignet und behördlich genehmigt sein. Weiters gelten spezifische Strafbestimmungen.

Für die Erlangung der erforderlichen veranstaltungsgesetzlichen Berechtigungen (Anmeldungen, Bewilligungen) sind Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie Überwachungs- und Kommissionsgebühren zu entrichten.

Ein Gewerbeschein (etwa für die "Organisation für Veranstaltungen“ oder für Gastronomie) entbindet nicht von den gesetzlichen Regelungen.

Veranstaltungstypen

Die unter das Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder

  • anmelde- und bewilligungsbefreit,
  • anmeldepflichtig
  • oder konzessionspflichtig (bewilligungspflichtig).

Es kann sich jeweils um Einzelveranstaltungen oder um wiederkehrende Dauerveranstaltungen handeln. Für letztere kann die Behörde grundsätzlich befristete oder unbefristete Berechtigungen erteilen.

Veranstaltungberechtigungen können in Wien - anders als in allen anderen Bundesländern - grundsätzlich nur für bestimmte Standorte ("Veranstaltungsstätten“) erteilt werden. "Ambulante“ Berechtigungen, die "im Umherziehen“ ausgeübt werden, sind nur in engem Bereich zulässig (Schausteller-Bedarfsprüfung). Daher kann sich auch eine Dauer-Veranstaltungs-Berechtigung immer nur auf ein und denselben Standort beziehen.

Anmelde- und bewilligungsbefreit sind etwa:

  • Veranstaltungen zum Empfang von Fernsehübertragungen (gilt auch für Übertragungen auf Großbildschirm - so genannten "Vidiwalls“ -, sofern es sich um die zeitgleiche Übertragung handelt; bei Aufzeichnungen ist eine Kinokonzession notwendig), wobei die Vergnügungssteuerpflicht und die urheberrechtliche Lizensierung zu beachten sind,
  • der Betrieb von Musikboxen ("Juke- Boxes“),
  • musikalische Darbietungen, Vorträge und Lesungen, die im Rahmen von Gastgewerbebetrieben oder Buschenschenken stattfinden,
  • sportliche Veranstaltungen (mit Ausnahme von Kampfsportarten und des Betriebs fester Sportstätten),
  • pyrotechnisch genehmigte Feuerwerke (die allerdings Regelungen des Veranstaltungsstättengesetzes unterliegen) sowie
  • Straßenkunstdarbietungen, die unentgeltlich auf den durch Verordnung bestimmten öffentlichen Plätzen durchgeführt werden.
    Auch für solche Veranstaltungen können die zuständigen Behörden (Magistratsabteilungen) gegebenenfalls geeignete Auflagen erteilen (zum Beispiel, wenn berechtigte Anrainerbeschwerden vorliegen) oder sie sogar untersagen.

Anmeldepflichtig sind etwa:

  • andere Vorträge, Lesungen und musikalische Darbietungen,
  • Tanzvorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung oder szenischen Aufwand,
  • bestimmte Theater- und Varieteaufführungen in kleinerem Rahmen bzw. mit Laiendarstellern,
  • Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele sowie Zauberkunststücke ohne bühnenmäßige Ausstattung,
  • bestimmte Arten von Festen und Tanzunterhaltungen (vor allem in der Ballzeit), in der Regel Wohltätigkeitsfeste, Umzüge sowie im Volksbrauchtum wurzelnde Feste wie Jahr- und Kirtage,
  • Volksvergnügungen wie der Prater sowie
  • als "Wiener Besonderheit“ der Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung sportlicher Veranstaltungen dienen.

Anmeldung von Veranstaltungen

In Wien ist die zuständige Anmeldestelle für Veranstaltungen die MA 36, 20., Dresdner Straße 75. Das genaue Programm der Veranstaltung muss angegeben werden. Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen, muss aber jedenfalls spätestens eine Woche vor dem Tag (Beginn) des Events bei der Behörde einlangen. Kleinveranstaltungen mit bis zu 99 Teilnehmern (= Besucher und Akteure) in einer genehmigten Veranstaltungsstätte können auch noch einen Tag davor angemeldet werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Veranstaltungsstätte baulich geeignet ist.

Für die Anmeldung sind, je nach Typ und Dauer der Veranstaltung, Verwaltungsabgaben ab 7,30 E zu entrichten. Die Behörde stellt darüber eine Bescheinigung aus.

Konzessionspflichtige Veranstaltungen

Konzessionspflichtig (bewilligungspflichtig) sind alle anderen Veranstaltungen - also alle, die nicht ausdrücklich im Gesetz als anmelde- und bewilligungsbefreit oder bloß als anmeldepflichtig aufgezählt werden. Dies sind insbesondere:

  • größere bzw. professionell geführte Theater/Varietes/Kabaretts,
  • Zirkusse und Tierschauen,
  • sonstige Publikumstanzunterhaltungen und
  • das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten (Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparate).

 

Für die Konzessionseinreichung gilt sinngemäß das oben zur Anmeldung von Veranstaltungen Erwähnte. Die Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers - worunter insbesondere auch die finanzielle Bonität zu verstehen ist - wird hier nach strengeren Maßstäben beurteilt.

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht jedenfalls bezüglich einer Anmeldung oder eines Ansuchens um Bewilligung ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Veranstaltung. Mit der Erteilung einer Bewilligung ist allerdings frühestens sechs Wochen ab Einreichung zu rechnen. Davor darf die Veranstaltung nicht abgehalten werden.

Grundsätzlich ist für jede einzelne Veranstaltung je nach Kategorie eine eigene Anmeldung oder Bewilligung notwendig - auch wenn die Veranstaltungen gleichzeitig bzw. als Einheit durchgeführt werden.

In einer der kommenden Nummern der Wiener Wirtschaft werden wir Sie über veranstaltungsrechtliche Bestimmungen betreffend Bauordnung, Verwaltungsabgaben, Jugendschutz usw. informieren.

(Wiener Wirtschaft, Wien, 11. März 2005)

Unsere Serie "Veranstalten in Wien“ behandelt diesmal unter anderem Eignungsfeststellungs-Bescheide, das Veranstaltungsstättengesetz sowie Ansuchen um Baubewilligungen.

Als Veranstalter gelten eine oder auch mehrere Personen, die - z.B. auf Werbeplakaten - öffentlich als solche auftreten oder die sich der Behörde gegenüber als solche deklarieren (eine Sonderregelung gibt es für Sportstätten, wo Kraft des Gesetzes deren Inhaber als Veranstalter gilt). Letzterer ist für die Erfüllung der Auflagen des Veranstaltungsrechtes - von der Erlangung der erforderlichen Berechtigung über die Einhaltung der gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Betriebsbestimmungen bis hin zur Eignung der Veranstaltungsstätte - verantwortlich.

Wie im Gewerberecht kann der Veranstalter eine natürliche Person, eine Gesellschaft (z.B Erwerbsgesellschaft, OHG, KG) oder eine juristische Person sein (GmbH, Verein). Auch ein Geschäftsführer kann namhaft gemacht werden.

Veranstaltungsrechtliche Bestimmungen

Jede Anmeldung oder Bewilligung ist zwingend daran gebunden, dass die Veranstaltungsstätte - Räumlichkeiten oder auch abgegrenzte Areale im Freien - dementsprechend baulich geeignet ist. Die Eignungsfeststellungs-Bescheide der MA 36 (Magistrat für technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen) haben dingliche Wirkung, das heißt, sie gelten auch bei einem Inhaberwechsel für den Nachfolger weiter. Eine wesentliche Änderung der Veranstaltungsstätte muss allerdings wieder behördlich genehmigt werden. Der Eignungsbescheid schreibt insbesondere den höchstzulässigen Fassungsraum vor.

Bestimmte Veranstaltungstypen (z.B. Kleintheater, Zirkusse, Feuerwerke, Ausstellungen) oder kleinere Events mit unter 50 bzw. 100 Personen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dies betrifft zum Beispiel Modeschauen, den Betrieb von Sportstätten oder Sportveranstaltungen mit unter 100 Teilnehmern (sowohl Akteure als auch Besucher). Auf Antrag ist auch in diesen Fällen jederzeit eine behördliche Eignungsfeststellung möglich. Dies kann im Falle eines Schadenseintritts als Entlastungsgrund gelten: Kann der Veranstalter nachweisen, dass alle behördlichen Aufträge eingehalten wurden, wird man ihm schwerer das Verschulden zuweisen können.

Das Veranstaltungsstättengesetz enthält sehr detaillierte Bestimmungen über Ein- und Ausgänge, Fluchtwege, die Beschaffenheit von Treppen, Beleuchtungen, Heizungen und Lüftungen, das Rauchverbot, Feuerwache und Löschvorkehrungen, Verkehrswege und dergleichen. Besondere Bedeutung kommt den Auflagen über die Rollstuhlfahrer-Eignung zu. Gemäß der gesetzlichen Rückwirkung auf bereits bestehende und behördlich genehmigte Veranstaltungsstätten müssen auch diese Auflagen erfüllen, wenn es hiezu keiner oder solcher baulicher Änderung bedarf, die, wie das Gesetz formuliert, "nur einen zumutbaren Kostenaufwand verursachen“. Über diese Zumutbarkeit existiert allerdings keine Präzisierung - die Beurteilung dieser Frage wäre demnach dem Magistrat überlassen, was sich in der Praxis als schwierig darstellen dürfte.

Die Behörde verfügt über die Möglichkeit, im Einzelfall erforderlich erscheinende weitere Auflagen, die über die gesetzlichen Regelungen hinaus reichen, aber auch Erleichterungen bescheidmäßig zu statuieren. Die Auflagen können sicherheits- oder veterinärpolizeilicher Art sein oder sich auf die Betriebssicherheit, die höchstzulässige Teilnehmerzahl oder den Jugendschutz beziehen. Sie können auch den Zweck haben, störende Auswirkungen auf die Umgebung (Anrainer) hintanzuhalten. Ferner können die Veranstaltungszeiten von vornherein beschränkt werden. Im Extremfall kann die Behörde die Durchführung einer rechtswirksam angemeldeten oder bewilligten Veranstaltung sogar bescheidmäßig untersagen.

Im Gegensatz zum Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung (GewO) können Anrainer an diesem Genehmigungsverfahren nicht teilnehmen. Diese haben nur während des Betriebes der Veranstaltungsstätte die Möglichkeit, störende Auswirkungen zu reklamieren.

Für Bühnenhäuser besteht als fachlicher Beirat des Magistrats die Theaterkommission für Wien.

Bauordnung

Für Bauwerke, die der Abhaltung von Veranstaltungen dienen, sind auch die allgemeinen Regelungen der Bauordnung für Wien zu beachten. Danach sind Gebäude und Räume betreffende Bauvorhaben (wie etwa Neu-, Zu-, Umbauten, Änderungen und Instandsetzungen) grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten bewilligungspflichtig. Die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden (z.B. bestimmte Tribünenaufbauten), muss ebenfalls vorab bewilligt werden.

Nicht als bauliche Anlagen gelten vorübergehend benutzte rollende, ortsbeweglich ausgestattete Einrichtungen (z.B. auf einem Autoanhänger montierte Bühne), ferner technische Anlagen, die als solche "fabrikfertig“ gekauft oder gemietet werden können. Sie können jedoch einer Baubewilligung bedürfen, wenn sie geeignet sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu belästigen. Solche Anlagen können allerdings auch nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sein (z.B. als Betriebsanlage nach der GewO oder als Veranstaltungsstätte).

Bauvorhaben "minderen Umfanges“ bedürfen lediglich einer Bauanzeige. Dies gilt etwa für Bauführungen in Betriebseinheiten, die keinen Einfluss auf die Statik des Gebäudes haben, keine Änderung der baulichen Gestaltung der Baulichkeit bewirken, keine gemeinsamen Teile der Baulichkeit oder Liegenschaft in Anspruch nehmen und nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen (z.B. dauerhafte Errichtung einer Bühne in einem Gastronomiebetrieb).

Das Gesetz zählt eine Reihe von Bauvorhaben auf, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Darunter fallen unter anderem für kurzfristige Nutzung vorgesehene Zirkus- und Veranstaltungszelte, Podien und Tribünen. Ferner ausgenommen sind Sportanlagen (Ausnahme: Gebäude und auf Dauer errichtete Tribünen).

Die MA 36 bzw. 37 (Baubehörde) führen einen Kataster, aus dem hervorgeht, welche Veranstaltungsstätte für welche Art von Veranstaltungen mit welchem Fassungsraum für geeignet erklärt worden ist.

Betriebsbestimmungen

Im Einzelnen sieht das Gesetz diverse grundlegende Betriebsbestimmungen vor:

·     In festen, regelmäßig benutzten Veranstaltungsstätten für mehr als 500 Teilnehmer muss eeinen Beleuchterdienst geben. Beleuchter benötigen eine Fachausbildung und eine behördliche Prüfung. Sie erhalten eine amtliche Legitimation (Ausweis).

·     Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 30 Personen teilnehmen können, müssen geeignete Mittel für die Erste Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen (einwandfrei und ausreichend bestückter Rettungskasten - Anforderungen legt das Gesetz fest).

·     Bei einer möglichen Teilnehmerzahl von mehr als 500 Personen muss im Regelfall ein Inspektionsarzt anwesend sein. Zwingend ist dies vorgeschrieben für regelmäßig stattfindende Theater-, Variete-, Zirkus- und Konzertveranstaltungen in geschlossenen Räumen. In diesem Fall muss ferner ein in bestimmter Weise ausgestattetes Dienstzimmer für den Arzt eingerichtet werden.

·     In einer Veranstaltungsstätte mit eigenem Bühnenhaus oder in einer Zirkusanlage dürfen Vorstellungen und Generalproben nur stattfinden, wenn ein technischer Beamter oder ein Feuerwehrbeamter des Magistrats anwesend ist. Ein solcher technischer Überwachungsdienst kann auch für andere Veranstaltungen vorausgesetzt werden. Magistrat und Bundespolizeidirektion Wien müssen von Vorstellungen und Proben verständigt werden.

·     Veranstaltungen am Karfreitag und am 24. Dezember müssen dem Charakter und der Bedeutung dieser Tage entsprechen.


Alle Veranstaltungen unterliegen der behördlichen Überwachung durch Beamte des Magistrats und der Bundespolizeidirektion Wien. Die Behörden können stets Beamte entsenden, insbesondere auch bereits zu Proben. Nötigenfalls können auch unbedingt notwendige sofortige Maßnahmen angeordnet werden - im Extremfall die Veranstaltung unterbrochen oder abgebrochen, Ruhestörer entfernt oder der Beginn hintangehalten werden. Bei Großveranstaltungen kann die Durchsuchung der Besucher angeordnet werden.

Weitere Betriebsbestimmungen ergeben sich aus besonderen Gesetzen, wie z.B. dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz. Danach ist strafbar, wer "ungebührlicherweise störenden Lärm erregt“ bzw. den "öffentlichen Anstand“ verletzt. Wer Tombolas, "Glückshäfen“ oder "Juxausspielungen“ veranstalten will, benötigt unter Umständen eine nach bestimmten Grundsätzen erteilte Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz. Bewilligungsfrei sind nicht Erwerbszwecken dienende Bagatellausspielungen (Gesamtspielkapital = Summe des Wertes der aufgelegten Lose; maximal 3.634,- E pro Veranstalter pro Jahr).

Sperrzeiten

Veranstaltungen dürfen grundsätzlich frühestens um 6.00 Uhr früh beginnen und unterliegen bestimmten Sperrzeiten.

  • Wird in Zusammenhang mit der Veranstaltung am selben Standort ein Gastgewerbe ausgeübt, so muss die Veranstaltung eine halbe Stunde vor der gastgewerblichen Sperrstunde enden (diese verordnet der Landeshauptmann aufgrund der GewO - gilt analog für Buschenschanken).
  • In den im Gesetz aufgelisteten Volksbelustigungsorten (z.B. im Prater) ist die Sperrzeit generell mit 24.00 Uhr festgelegt.
  • Im Übrigen ist die Sperrzeit mit 2.00 Uhr früh festgelegt.
  • Veranstaltungen im Freien müssen grundsätzlich um 22.00 Uhr beendet werden (Sonderregelungen für Heurigengebiete).

Auf Antrag ist im Einzelfall bescheidmäßig eine Verlängerung möglich.
In einer der kommenden Ausgaben der Wiener Wirtschaft werden wir Sie über zu entrichtende Gebühren, Jugendschutzbestimmungen und urheberrechtliche Auflagen informieren.

 

(Wiener Wirtschaft, Wien, 18. März 2005)

Je nach Veranstaltungstyp und -programm existieren zahlreiche Bundes-, Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben bzw. Kommissions- und Überwachungsgebühren. Diese beruhen etwa auf dem Veranstaltungsgesetz oder auch auf anderen Rechtsgrundlagen wie der Bauordnung.

Verwaltungsabgaben, Kommissions- und Überwachungsgebühren

Die Verwaltungsabgaben sind oft nach Fassungsraum bzw. Kapazität der Veranstaltungsstätte gestaffelt. Für die Erteilung oder Verlängerung einer Konzession (Bewilligung) für einen Fassungsraum bis zu 500 Personen sind rund 14,- E zu entrichten. Bei über 700 Personen sind es bereits ca. 54,- E. Je nach Veranstaltungstyp kommen zusätzliche Bestimmungen hinzu: Eine Konzession für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten kostet etwa 108,- E usw.

Für Tätigkeiten der Behörde wie mündliche Verhandlungen, Augenscheine oder Überwachungen durch Beamte der Feuerwehr fallen weitere Kommissions- und Überwachungsgebühren an.

So genannte Bundes-Überwachungsgebühren entstehen für besondere Überwachungsdienste durch die Polizei aufgrund von Bundesgesetzen wie dem Schifffahrtsgesetz oder der Straßenverkehrsordnung, die für einzelne Veranstaltungen mit Bescheid angeordnet werden. Dabei ist es nicht relevant, ob der Veranstalter selbst die behördliche Tätigkeit anfordert oder die Behörde von Amts wegen einschreitet. Die Gebühr für Zeiten zwischen 6.00 und 22.00 Uhr an Wochentagen beträgt rund 15,- E pro Sicherheitsorgan für jede angefangene halbe Stunde behördlicher Tätigkeit. Während der Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen erhöht sich der Satz auf 22,- E. Der Einsatz eines Hubschraubers samt Personal kostet bereits 22,- E pro Minute. Für bestimmte Sport-Events, die im öffentlichen Interesse liegen, gelten hingegen geringere Gebühren bzw. entfällt die Gebührenpflicht für einige wenige Ausnahmen wie z.B. Volksläufe, an denen sich jeder beteiligen kann.

Beruht die Überwachung auf landesgesetzlichen Grundlagen wie dem Veranstaltungsgesetz, werden die Gebühren für Bundes-, Landes- und Gemeindeorgane analog durch Landes-Verordnungen geregelt - in Wien durch die Verordnung der Landesregierung über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren.

Tantiemen

Bei Kunstwerken sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten - es kommt nicht darauf an, ob eine Veranstaltung entgeltlich ist oder nicht.
Die so genannten urheberrechtlichen Ansprüche werden weitgehend von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Wo dies nicht der Fall ist, muss der Veranstalter sich selbst um die urheberrechtliche Aufführungsbewilligung kümmern und mit dem Urheber oder einem Verwertungsberechtigten (z.B. einem Verlag) eine vertragliche Vereinbarung über die zu erwerbenden Rechte und die zu bezahlenden Urheberrechtsentgelte (Tantiemen) treffen.

Wichtiger Ansprechpartner für Veranstalter ist die Verwertungsgesellschaft AKM (staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger), bei der die Veranstaltung im vorhinein angemeldet werden muss (oder Daueranmeldung). Aufgrund eines Abkommens sind alle Mitglieder der Wirtschaftskammer ebenso kostenlose Mitglieder des Veranstalterverbandes und kommen daher in den Genuss ermäßigter AKM-Tarife. Mit den Wiener Fachgruppen im Bereich der Gastronomie existiert ein eigenes Abkommen, wonach für bestimmte Einzelveranstaltungen (z.B. 300 m2 Gesamtfläche) noch weitergehende Erleichterungen gewährt werden.

Das Urheberrechtsgesetz kennt nur sehr eng umschriebene Ausnahmen im Sinne einer freien Werknutzung ohne Einwilligung des Urhebers/Verwertungsberechtigten bzw. ohne Tantiemenpflicht (etwa Aufführung eines Musikwerkes anlässlich einer unentgeltlichen kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit oder einer Wohltätigkeitsveranstaltung).

Wichtig: Im Urheberrecht gibt es - anders als im allgemeinen Vertragsrecht - keinen Gutglaubensschutz. Verstöße gegen Urheberrechte sind daher auch Strafdelikte.

Vergnügungssteuer

Die für die Vergnügungssteuer zuständige MA 4 wird von der MA 36 (Magistrat für Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen) von Amts wegen über angemeldete oder bewilligte Veranstaltungen informiert. Dennoch ist der Veranstalter dazu verpflichtet, steuerpflichtige Veranstaltungen selbst anzumelden.

Der Vergnügungssteuer - einer Gemeinde- Abgabe - unterliegen bestimmte, im Gesetz aufgezählte "Vergnügungen“ wie z.B. bestimmte Ausstellungen, Spiel- und Musikapparate aller Art, Publikumstänze, Masken- und Kostümfeste, bestimmte Sportveranstaltungen oder Tombolas, aber auch Fernseh-Großprojektionen und öffentliche Videovorführungen. Auf die Entgeltlichkeit der Veranstaltung kommt es grundsätzlich nicht an. Bestimmte Veranstaltungen schulischer oder karitativer Art, Ausstellungen in Museen oder der Kunst und Wissenschaft sind von der Steuer befreit.

Die Steuer wird auf unterschiedliche, gesetzlich angeordnete Art erhoben:

·      Sie kann vom Entgelt erhoben werden - in diesem Fall unterliegen ihr zum Beispiel auch Spenden. Die Höhe der Steuer beträgt in vielen Fällen 10 % des Entgelts, kann aber bis zum verfassungsgesetzlichen Höchstsatz von 25 % reichen.

·      Werden anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen auch Speisen und Getränke verabreicht, so fällt die Vergnügungssteuer zusätzlich in Form der "Konsumationsabgabe” an. Dies trifft auch auf den Verkauf von Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen zu. Berechnungsbasis ist in diesem Fall das Entgelt (Eintrittspreis) exklusive Umsatzsteuer.

·      Der Steuer unterliegen ferner Entgelte für Garderobe und Programme (ausgenommen freiwillige Spenden und Entgelte, die unter der Bagatellgrenze von bis zu 1,45 E netto je Teilnehmer bzw. 7,30 E pro Aufbewahrungsstück oder 14,60 E für Programme und Kataloge liegen).

·      Wird für eine steuerpflichtige Veranstaltung kein Entgelt verlangt, so fällt die so genannte Pauschsteuer an. Sie wird nach der Größe des benutzten Raumes berechnet. Der Standard-Steuersatz beträgt 7,30 E für je angefangene 10 m2- Veranstaltungsfläche, wobei allerdings in zahlreichen Fällen ein erhöhter oder verminderter Satz zur Anwendung gelangt (z.B. bei Kunsteislaufvorführungen).

·      Einer zum Teil besonders hohen Vergnügungsbesteuerung, mit Pauschal-Steuersätzen bis zu 1308,- E pro Gerät und angefangenem Kalendermonat, unterliegen Spielapparate.

Veranstaltungen wie Theatervorstellungen, die vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt werden, sind nicht steuerpflichtig. Das Gesetz schreibt den Veranstaltern auch die Verwendung amtlich aufgelegter bzw. zugelassener Eintrittskarten vor. Freikarten sind entsprechend zu stempeln und zu erklären und dürfen für höchstens 5 % der Besucher ausgegeben werden. Binnen bestimmter Frist ist nach der Veranstaltung die Steuer zu erklären und zu entrichten. Der Inhaber der benutzten Räumlichkeit haftet für die Entrichtung der Steuer mit, auch den Verpächter eines vergnügungssteuerpflichtigen Betriebes trifft eine eingeschränkte Mithaftung.

Sportgroschen

Der Sportgroschen ist eine Gemeindeabgabe, die für gegen Entgelt zugängliche Sportveranstaltungen - bis auf wenige Ausnahmen - in Höhe von 10 % des Entgelts eingehoben wird. Dabei besteht die Verpflichtung, Eintrittskarten auszugeben und den Sportgroschen darauf auszuweisen.

Werbeabgabe

Entgeltliche Ankündigungen in Druck, Schrift, Bild und Ton unterliegen der Werbeabgabe, die als Bundesabgabe an das für die Umsatzsteuer zuständige Betriebs-Finanzamt einzuzahlen ist. Dies gilt sowohl für Ankündigungen auf öffentlichen Verkehrsflächen als auch auf privaten Liegenschaften, die von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden können, sowie für Privaträume, die dem allgemeinen Zutritt offen stehen.

Von der Abgabe befreit sind unter anderem eigene Ankündigungen des Unternehmers in oder vor seinen Betriebs- bzw. Veranstaltungsräumen oder an seinen Betriebsmitteln.

Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 5 % des Netto- Entgelts. Kostenlose Ankündigungen unterliegen der Abgabe nicht. Ist ein Vermittler eingeschaltet, z.B eine Werbeagentur, so ist primär dieser steuerpflichtig. Die Abgabe ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten (ausgenommen Steuerbeträge unter 20,- E). Jeweils bis zum 31. März ist für das jeweilige Vorjahr eine Jahres-Steuererklärung abzugeben (ausgenommen Werbeleistungen unter 1.000,- E).

Gebrauchsbewilligung/Gebrauchsabgabe

Wird für Veranstaltungen öffentlicher Gemeindegrund einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes in einer Weise benutzt, die über den widmungsmäßigen Zweck dieser Flächen hinausgeht, so ist vorher bei der MA 36 um eine Gebrauchserlaubnis anzusuchen und im Falle einer erteilten Bewilligung eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Eine Antragstellung auf bau- oder straßenpolizeiliche Bewilligung gilt gemäß Gesetz automatisch gleichzeitig als Antrag um Gebrauchserlaubnis.

Für Verteiler von Werbezetteln ist pro Person und Tag eine Gebrauchsabgabe von 5,- E zu entrichten. Eine Lautsprecherwerbung kostet 23,- E pro Fahrzeug. Die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von nicht ortsfesten, pratermäßigen Volksbelustigungsständen wie Schießbuden, Karussellen etc. beläuft sich auf 7,30 E je Stand und Tag.

(Wiener Wirtschaft, Wien, 7. April 2005)

Die neue UVP-Novelle bringt Änderungen für Großveranstaltungen

Vor allem Freizeit- und Vergnügungsparks aber auch Sportstadien, Golfplätze und Flughäfen sind von

den seit 1. April 2005 geltenden Änderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes betroffen.

Die jüngste Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungs(UVP)-Gesetzes (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. 14/2005 vom 31. März 2005) soll ein positives standortpolitisches Signal setzen und zu Vereinfachungen sowie flexibleren Regelungen für bestimmte Vorhaben führen. Betroffen sind insbesondere Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien, Golfplätze und ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge ab 2 km Länge, die mindestens 20 Jahre bestehen, sowie damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen

Organisationen für Großveranstaltungen (z.B. Olympische Spiele, Welt oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden.

Landesregierung entscheidet

Dabei werden die betroffenen Projekte nicht generell aus der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht

entlassen, sondern es ist im Einzelfall durch die Landesregierung zu entscheiden, ob aufgrund der erheblichen, schädlichen oder belastenden Auswirkungen des konkreten Projekts auf die Umwelt die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Wird dies im Zuge der behördlichen

Einzelfallprüfung bejaht, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Darüber hinaus wird der anzustrebende Zeitplan für die Genehmigungsdauer von sechs Monaten (im vereinfachten Verfahren) auf vier Monate verkürzt, wenn aufgrund von Vereinbarungen mit internationalen

Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung gegeben sind.

Weiters betroffen ist die Errichtung, Erweiterung oder Adaption von Strecken zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von Fahrzeugherstellern, auf denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene

Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden.

Die Änderung von zivilen Flugplätzen unterliegt dann einer UVP-Pflicht, wenn durch die Erweiterung eine Erhöhung der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens 20.000 in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist. Künftig sind von der UVPPflicht die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen, die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden, ausgenommen.

Mit der vorliegenden Novelle wurde auch die Geltung des Umweltsenatgesetzes 2000 verlängert, sodass der Umweltsenat auch weiterhin als Berufungsbehörde im UVP-Verfahren zuständig ist. Die neuen Bestimmungen traten am 1. April 2005 in Kraft. Aicher

 

(Wiener Wirtschaft, Wien, 15. April 2005)

 

Teil 4: Jugendschutz, Straßenverkehrs- und Gewerbeordnung, Arbeitsrecht

 

Veranstalter haben die Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes zu beachten und auf jugendschutzrechtliche Beschränkungen deutlich sichtbar hinzuweisen (Aushangpflicht des Jugendschutzgesetzes und allfälliger aufgrund dessen ergangener behördlicher Anordnungen). Erwachsene - Eltern, Begleitpersonen, Unternehmer, aber auch Dienstnehmer - können sich durch Verstoß gegen dieses Gesetz strafbar machen. Kinder und Jugendliche sollten daher auf jeden Fall einen amtlichen Lichtbildausweis mitführen, da dieser im Zweifelsfall beim Eintritt verlangt werden kann.

 

Schutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche

 

Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (bis zum 14. Geburtstag) und Jugendlichen (Personen im Alter von 14 bis inklusive 17 Jahren). Mit dem 18. Geburtstag tritt nach Jugendschutzrecht die volle Mündigkeit ein.

Allgemein gilt, dass Kindern bzw. Jugendlichen der Besuch öffentlicher Veranstaltungen, die nach 21.00 bzw. nach 1.00 Uhr enden, mit einer erwachsenen Begleitperson oder mit Billigung der Erziehungsberechtigten gestattet ist (darunter fallen auch Theatervorstellungen und Tanzveranstaltungen). Ohne weiteres dürfen Kinder bzw. Jugendliche Events beiwohnen, die programmgemäß vor diesen Uhrzeiten enden. Besondere Detailbestimmungen gelten für Spielapparate und Glücksspiele. Rauchen und Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist ab 16 Jahren gestattet.

 

Straßenverkehrsordnung, Schifffahrts- und Luftfahrgesetz

 

Bei Benutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen - aber auch dann, wenn Veranstaltungen Menschenansammlungen auf der Straße bewirken oder die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern ablenken -, sind die Berechtigungen und Auflagen der Straßenverkehrsordnung zu beachten.

So ist für Sport-Events auf Straßen eine behördliche Bewilligung notwendig. Auch ortsübliche traditionelle Umzüge unterliegen der Anzeigepflicht bei der Straßenverwaltungsbehörde.

In diesem Zusammenhang können eigene Landes-Verwaltungsabgaben anfallen. Die Verwendung überschwerer Fahrzeuge zum Transport von Bühnenanlagen kostet etwa rund 23,- E pro einmaliger Straßenbenützung und Fahrzeug.

Weiters sind Berechtigungen und Auflagen nach dem Schifffahrtsgesetz zu beachten, wenn Veranstaltungen am Wasser oder im unmittelbaren Uferbereich von Gewässern stattfinden, die diesem Gesetz unterliegen - Donau und Neue Donau in Wien - und die Behörde dies mit Verordnung anordnet.

Bei Ballonflügen, dem Steigenlassen von Luftballons oder beim Einsatz von himmelwärts gerichteten Laserkanonen (also bei Veranstaltungen, die sich in den Luftraum erstrecken), kommen die Auflagen nach dem Luftfahrtgesetz zur Anwendung.

 

Bestimmungen der Gewerbeordnung

 

Viele Events werden in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gastgewerbes organisiert. Die einschlägigen hier zu beachtenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) sind §§ 111 bis 114.

Grundsätzlich ist die Ausübung eines Gewerbes an den Standort gebunden. Das ist rechtlich kein Problem, wenn Lesungen, Bälle, Konzerte etc. direkt in einem Gastronomielokal stattfinden. Zusätzlich sind auch die veranstaltungsgesetzlichen Bestimmungen (Anmelde-, Bewilligungspflicht, Genehmigung der Veranstaltungsstätte usw.) zu beachten. Diesbezüglich gibt es für gastronomische Betriebe in Wien grundsätzlich keine Ausnahmen - im Gegensatz zu den Bundesländern, in denen teilweise erleichternde Sonderregelungen existieren. Insbesondere sind die gastronomischen Sperrzeiten zu befolgen, die der Landeshauptmann für die einzelnen Betriebsarten mit Verordnung festlegt.

Für die technische Gastronomie-Einrichtung ist, unabhängig von der landesgesetzlichen Veranstaltungsstättengenehmigung, grundsätzlich eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig.

Wenn gastronomische Leistungen außerhalb gastgewerblicher Betriebsstätten angeboten werden, sieht die GewO (§ 50 Abs 1 Z 11) neuerdings vor, dass ein Gastgewerbe vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten wie Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen außerhalb der Betriebsräume ohne weiteres ausgeübt werden darf. Im Einzelfall sind hier also weder eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde noch eine örtliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Weiters dürfen Gewerbetreibende vorübergehend den Kleinverkauf von Lebensmitteln und bestimmten Waren, die bei Veranstaltungen typischerweise angeboten werden, betreiben.

Die einschlägigen Bestimmungen der GewO samt Öffnungs- und Ladenschlusszeiten sind bei allen gewerblichen Tätigkeiten jedenfalls einzuhalten, beispielsweise beim Verkauf von Lebensmitteln, Ton- und Bildträgern und dergleichen (Handelstätigkeiten).

Weiters sind die Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes zu beachten, wonach bei öffentlichen Veranstaltungen weder der öffentliche Anstand verletzt noch ungebührlicherweise störender Lärm erregt werden darf. Zuwiderhandlungen begründen Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730,- E.

 

Arbeitsrecht

 

Der Einsatz von Dienst- bzw. Arbeitnehmern wird durch Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitsruhevorschriften - die insbesondere die Wochenend- und Feiertagsruhe und somit Zeiträume regeln, in denen oft Veranstaltungen abgewickelt werden - limitiert.

Grundsätzlich ist Arbeitsrecht bundesweit geregelte Materie, doch gibt es auch spezifisch Wiener Ausnahmeregelungen. Von keinerlei Beschränkungen betroffen sind leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

Hinsichtlich der Arbeitsruhe regelt der Sozialminister per Verordnung bundesweit eine Reihe von Ausnahmen, die auch für die Abwicklung von Veranstaltungen relevant sind (Arbeitsruhegesetz-Verordnung). Betroffen sind unter anderem das Gastgewerbe sowie Veranstaltungen schlechthin: Dienstnehmer dürfen in diesen Bereichen "rund um die Uhr“ im notwendigen Ausmaß eingesetzt werden. Für den Einsatz von Arbeitnehmern zu diesen Zeiten sind bestimmte Ersatzruhezeiten zu gewähren.

Zusätzlich sieht die Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung noch weitere sachlich und teilweise auch örtlich begrenzte Ausnahmen vor, die zwar für Veranstaltungen an sich nicht gelten, wohl aber für damit allenfalls in Verbindung stehende gewerbliche Aktivitäten wie z.B. die Befüllung von Kinderluftballons.

Für den Bereich der Abwicklung und Organisation von Veranstaltungen gibt es grundsätzlich keinen Kollektivvertrag (Ausnahme: der zwischen dem "Verband der Konzertlokalbesitzer und aller Veranstalter Österreichs“ - KLBV und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, abgeschlossene bundesweit geltende Musiker-KV). Dienstrechtliche Vereinbarungen sind daher im Rahmen der gesetzlichen Regelungen relativ flexibel möglich.

 

Engagement von Künstlern aus dem Ausland

 

Ein Künstler aus einem Nicht-EU-Land benötigt für die Einreise nach Österreich zu Erwerbszwecken ein geeignetes gebührenpflichtiges Visum ("Einreisetitel“; keinesfalls ein Touristenvisum). Im Falle eines längeren Aufenthaltes ist zusätzlich ein fremdenrechtlicher, gebührenpflichtiger Aufenthaltstitel von Nöten.

Bestimmte Visa, z.B. für Teilnehmer an künstlerischen/kulturellen Veranstaltungen, sind gebührenfrei. Für Künstler, die sich in Österreich nicht niederlassen wollen ("kurzfristig Kunstausübende“), gilt ein erleichtertes, nicht quotengebundenes Verfahren. Eine solche Aufenthaltserlaubnis kostet rund 44,- E.

Unselbständig tätige Künstler benötigen darüber hinaus eine nicht quotenpflichtige Ausländerbeschäftigungsbewilligung. Hier gilt die gesetzliche Ausnahmebestimmung für kurzfristige Tätigkeiten bestimmter Künstler anlässlich bestimmter künstlerischer Vorhaben (nur Anzeigepflicht beim AMS).

Ein Sondermodell wurde durch das Bundesministerium für Inneres für die Vermittlung so genannter "Showtänzer“ aus dem Ausland geschaffen: Es muss eine gewerblich befugte Künstleragentur eingeschaltet werden. Es wird davon ausgegangen, dass Werkverträge vorliegen, und deren Gestaltung wird zahlreichen inhaltlichen Auflagen unterworfen.

Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer

Dauer-Veranstaltungsberechtigungen bzw. wiederkehrende Veranstaltungen begründen die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Je nach Art der Veranstaltung erfolgt die Zuordnung zu der zuständigen Fachgruppe (im Regelfall: Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe). Einzelveranstaltungen werden im Regelfall nicht eingegliedert.

(Wiener Wirtschaft, Wien, 29. April 2005)