Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 12

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

Barrierefreiheit für Gebäude und Geschäftslokale

 

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und einer Novelle zur Bauordnung wird für Um- und Neubauten die Barrierefreiheit vorgeschrieben.

 

Das Behindertengleichstellungsgesetz, welches mit Jänner 2006 in Kraft getreten ist, hat sich als Ziel gesetzt, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung zu beseitigen oder zu verhindern. Auch die Wiener Bauordnung schreibt bereits seit 1. Jänner 2005 die Barrierefreiheit von Neu- oder Umbauten vor. Diese baurechtliche Vorschrift für Gebäude und Geschäftslokale soll allen Personen eine weitgehend selbständige Nutzung aller Lebensbereiche ermöglichen. So müssen beispielsweise bereits im Planungsstadium die „Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens“ berücksichtigt werden, um die Bewilligung eines Bauvorhabens nicht zu verzögern oder zu gefährden. Gestützt auf die Bestimmungen der Wiener Bauordnung wird im Zuge von baubewilligungspflichtigen Umbauarbeiten ein barrierefreier Zugang zu Geschäftslokalen vorgeschrieben (z.B. eine Rampe), wobei aber eine wirtschaftliche Zumutbarkeit gegeben sein muss, um die Betriebe nicht ungebührlich oder unzumutbar mit Umbaukosten zu belasten.

 

Bauliche Maßnahmen und Förderungen

Ziel ist es, für Menschen mit Behinderungen einen guten Zugang zum Betrieb und in diesem ein selbstständiges Bewegen und Handeln zu ermöglichen. Beispiele für solche Maßnahmen sind: Beseitigung von Stufen durch Angleichen des Bodenniveaus oder Rampen, Verbreiterung von Türen, Einbau von automatisch öffnenden Eingangstüren, ein barrierefreies WC, das Anbringen von Bodenmarkierungen und Leitsystemen für Blinde etc. Für solche barrierefreie Umgestaltungen von Betrieben gibt es eine sehr interessante Förderung des Bundessozialamts in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Es werden dem Betrieb im allgemeinen 50 % der behinderungsbedingten Mehrkosten ersetzt, die Förderhöchstsumme beträgt maximal 50.000,– €. Ein Antrag ist vor Realisierung des Vorhabens einzubringen.

 

Was wird gefördert

Förderbar sind Maßnahmen, die eine Barrierefreiheit gemäß ÖNORM B 1600 (barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen) schaffen. Ist dies aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nachweislich nicht möglich, so muss zumindest eine weitgehende Annäherung an die ÖNORM erreicht werden. Zu beachten ist, dass nicht nur Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, sondern auch Sinnesbehinderten Rechnung getragen wird. Die rechtlichen Grundlagen der Förderung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz www.bmsg.gv.at unter „Fachbereiche/Behinderung/Richtlinien/3025 rl investive Maßnahmen pdf“.

 

Beratung

In Kooperation mit dem WIFI Wien bietet die Wirtschaftskammer Wien ihren Mitgliedern in Wien auch die Möglichkeit einer geförderten „Barrierefreiheit-Beratung“ an. Diese Beratungsaktion wird in Zusammenarbeit mit spezialisierten Architekt/inn/en, die im Bereich „barrierefreies Bauen“ große Fachkenntnisse haben, durchgeführt. Die Netto-Beratungskosten in der Höhe von 280,– € (für eine vierstündige Beratung) werden von der Wirtschaftskammer Wien zu 50 % gefördert.

 

Aktivitäten im Handel

Für Mitarbeiter/innen im Handel werden derzeit einige Aktivitäten vorbereitet. So wird es am 28. März 2006 eine Informationsveranstaltung geben. Geplant sind ferner WIFI-Schulungen für das Verkaufspersonal und eine Art Quick-Check.

 

 

Was ist „barrierefrei“

Barrierefrei sind gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen

• in der allgemein üblichen Weise,

• ohne besondere Erschwernis und

• grundsätzlich ohne fremde Hilfe

zugänglich und nutzbar sind. Als Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind insbesondere bauliche Anlagen, Verkehrsmittel und Informationssysteme zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Lebensbereich barrierefrei gestaltet ist, kommt es auf den Stand der technischen Entwicklung sowie auf aktuelle Normen und Richtlinien an.

 

Geltungsbeginn

Für die Beseitigung von Barrieren in „alten“ Bauwerken, bei Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen sowie öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Frist von zehn Jahren vorgesehen. Kürzere Übergangsfristen zur Beseitigung von Barrieren gelten in folgenden Sonderfällen:

• Bei Autobussen gilt eine dreijährige Übergangsfrist.

• Für den Umbau von Bauwerken mit öffentlichen Förderungen gilt eine zweijährige Übergangsfrist für den umgebauten Teil.

• Im Rahmen von Generalsanierungen, die ab 1.1.2006 beginnen, müssen Bauwerke sofort nach Abschluss der Arbeiten barrierefrei sein. Bei „neuen“ Bauwerken und Verkehrsmitteln gilt das Gesetz sofort.

 

Geringfügiger Aufwand

Die oben dargestellten Übergangsbestimmungen gelten nicht, wenn zur Beseitigung der Barrieren lediglich ein geringfügiger Aufwand erforderlich ist. Was als geringfügiger Aufwand gilt, ist betragsmäßig festgelegt:

• Ab 1.1.2007 gilt ein Aufwand bis zu 1.000,– € als geringfügig.

• Ab 1.1.2010 gilt ein Aufwand bis zu 3.000,– € als geringfügig.

• Ab 1.1.2013 gilt ein Aufwand bis zu 5.000,– € als geringfügig.

 

Etappenpläne

Innerhalb eines Jahres müssen

• vom Bund bzw. aufgrund einzelner Landesgesetze von den Ländern und Gemeinden für die von diesen genutzten Gebäude sowie

• von den öffentlichen (nicht privaten!) Verkehrsbetrieben für ihre Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel

Pläne zum Abbau von Barrieren vorgelegt werden. Behinderte sind seit 1.1.2006 durch das

Behindertengleichstellungsgesetz besonders vor Diskriminierung geschützt. Die Diskriminierungsverbote gelten in Arbeitsund Lehrverhältnissen, sie sind auch auf arbeitnehmerähnliche Verhältnisse (z.B. freie Dienstverträge) anwendbar.

 

Wer gilt als Behinderter?

Das Gesetz unterscheidet zwischen

• Personen mit Behinderung und

• Personen, die von der Behörde als begünstigte Behinderte anerkannt sind.

Daran knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen. Als begünstigte Behinderte gelten Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50 %, deren Behinderteneigenschaft aufgrund eines Antrages vom Bundessozialamt mittels Bescheid anerkannt worden ist.

 

(Wiener Wirtschaft, Wien, 24. Februar 2006)