Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner
VwGH fällt
Grundsatzentscheidung zur Absetzbarkeit von Bewirtungskosten
Wien (OTS) - Mit einem Sieg
für Staranwalt Wolfgang List endete ein langjähriger
Rechtsstreit über die Absetzbarkeit von Bewirtungskosten in
letzter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis
Zl. 2002/13/0023 vom 22. März 2006).
Sein Finanzamt hatte dem
Autor von Fachbüchern und Fachvortragenden auf dem Gebiet
von Abfallrecht und Umweltrecht seit dem Jahr 1998 die
Absetzbarkeit sämtlicher Bewirtungskosten verwehrt. Als
Begründung dafür wurde vorgebracht, dass im Zuge der
Bewirtungen "kein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft
an eine Zielperson herangetragen wurde" und daher der vom
Einkommensteuergesetz als Voraussetzung für die
Absetzbarkeit verlangte Werbezweck nicht nachgewiesen wurde,
obwohl List dem Finanzamt umfangreiche Zusatzaufzeichnungen
zur Verfügung stellte, aus denen der Anlass der Bewirtung
sowie die Namen der bewirteten Journalisten, Verleger,
Subautoren und Seminarveranstalter hervorgingen.
"Nicht einmal die Kosten für
Buchpräsentationen im Zuge von Pressekonferenzen und
Pressegesprächen mit Journalisten, bei denen der
Zusammenhang zwischen Rezension in Fachzeitschriften und
Verkaufserfolg der Bücher und somit der Werbezweck wohl
wirklich unstrittig ist, hat das Finanzamt unserem Klienten
als Betriebsausgabe anerkannt, weil die bewirteten
Journalisten ja keine potentiellen Buchkäufer wären", ärgert
sich Steuerberater Christoph Görg, der für die renommierte
Wiener Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Dr.
Reisinger & Partner die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof verfasste, noch heute. "So leicht
werden sie es nach diesem Erkenntnis nicht mehr haben!"
Der VwGH meint im aktuellen
Erkenntnis im Wortlaut: "Es ist damit ausreichend, wenn der
Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen
jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene
Leistungsinformation geboten hat". Im Klartext: Bei der
Bewirtung muss es um Werbung gehen, die bewirteten Personen
müssen aber nicht länger ausschließlich potentielle Kunden
sein.
Kanzleichefin und
Steuerberaterin Karin Reisinger empfiehlt daher:
"Von jetzt an werden die
Finanzämter noch genauer auf die Dokumentation der
Bewirtungskosten achten. Unkommentierte "Wirtshauszettel"
werden nach wie vor nicht anerkannt. Wenn Sie jedoch durch
Zusatzaufzeichnungen, allenfalls auf der Rückseite der
Bewirtungsrechnungen, den Zweck der Besprechung sowie die
Namen der Eingeladenen lückenlos festhalten, dann steht der
steuerlichen Absetzbarkeit nichts mehr im Wege!"
Rückfragehinweis:
StB Mag. Christoph Görg,
Diefenbachgasse 35-41, 1150
Wien,
Tel.: 0676/3029100
(OTS0118 5 II 0339 NEF0005 WI Do, Wien, 4.Mai 2006) |