Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 15

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

Veranstalten in Wien

 

Welche Vorschriften dabei zu beachten sind - bundesländerweise natürlich unterschiedlich - erfahren Sie im reichhaltigen Informations- und Kursangebot Ihrer Wirtschaftskammer Wien. Welche Rechtsvorschriften sind zu beachten, um öffentliche Veranstaltungen - von der Autogrammstunde über "Clubbings“, open air-events bis zu Popkonzerten - ordnungsgemäß abzuwickeln? Bundesländerweise gibt es dazu unterschiedlichen Regelungen.

 

Was gilt als "öffentliche Veranstaltung“?

Das Wiener Veranstaltungsgesetz definiert als solche "Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen“, die allgemein zugänglich sind. Aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können. Eine Familienfeier oder eine häusliche Veranstaltung, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfindet (§ 1 Abs 1 Wiener Veranstaltunsgesetz), gilt nicht als "öffentlich“.

Diese gesetzliche Definition zeigt, dass die Abgrenzung zwischen öffentlichen Veranstaltungen und häuslichen Festivitäten, die dem Veranstaltungsrecht nicht unterliegen und grundsätzlich nur an allgemeine Ordnungsvorschriften gebunden sind (etwa betreffend Ruhestörung usw.), im Einzelfall schwierig werden kann. Einige Beispiele (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) mögen dies verdeutlichen:


• Autogrammstunde in einem Einkaufszentrum = öffentliche Veranstaltung
• "Clubbing“ auf öffentlichem Grund = öffentliche Veranstaltung
• Hausball in einem Gastronomiebetrieb mit 50 Teilnehmern = öffentliche Veranstaltung
• Kindergeburtstag mit 100 eingeladenen Teilnehmern im privaten Garten = private Veranstaltung
• In einem Vereinslokal aufgestellter Spielapparat = öffentliche Veranstaltung
• Firmenevent mit Tanz für mehr als 20 namentlich eingeladene Gäste: Firmenangehörige und/oder Firmenkunden = öffentliche Veranstaltung

 

Die Palette an Veranstaltungen, für die das Veranstaltungsrecht gilt, ist breit. Sie reicht von Theateraufführungen über Konzerte, Lesungen, Straßenumzüge und Feste bis zum Betrieb von Varietes oder Spielapparaten.

 

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen: Nicht unter das Veranstaltungsgesetz fallen etwa religiöse Veranstaltungen, wissenschaftliche Ausstellungen und Vorträge, ferner Ausstellungen und Modeschauen im Rahmen gewerblicher Betriebe. Veranstaltungen von Vereinen, auch wenn sie nur für ihre Mitglieder stattfinden, sind jedoch nicht von vornherein ausgenommen.

 

Nicht vom Veranstaltungsrecht erfasst sind ferner Verkaufsveranstaltungen, die der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, sowie Messen und Märkte. Außerdem ist nicht alles, was heute als "Event“ bezeichnet wird, als "Veranstaltung“ im Sinne des Gesetzes anzusehen: Ein festliches "Erlebnis-Essen“ oder eine abwechslungsreich gestaltete Generalversammlung eines Unternehmens sind nicht per se öffentliche Veranstaltungen.

 

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Veranstaltung gegen Entgelt oder unentgeltlich zugänglich ist.

 

Konsequenzen einer "öffentlichen Veranstaltung“

Zunächst gelten die spezifischen Bestimmungen der Veranstaltungsgesetze: Veranstaltungsrecht ist - im Gegensatz zum Gewerberecht - Landessache. In Wien zuständige Behörde ist die MA 36 ("Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen“). Der Veranstalter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Veranstaltungsstätte muss nach den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes geeignet und behördlich genehmigt sein, es gelten spezifische Strafbestimmungen.

Für die Erlangung der erforderlichen veranstaltungsgesetzlichen Berechtigungen (Anmeldungen, Bewilligungen) sind Bundes-, Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgaben, Überwachungs- und Kommissionsgebühren zu entrichten.

 

Ein Gewerbeschein (etwa für die "Organisation für Veranstaltungen“ oder für Gastronomie) entbindet nicht von den veranstaltungsgesetzlichen Regelungen.

 

Veranstaltungstypen

Die unter das Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder


• anmelde- und bewilligungsbefreit
• anmeldepflichtig, oder
• konzessionspflichtig (bewilligungspflichtig).

 

Es kann sich um Einzelveranstaltungen handeln oder um wiederkehrende Dauerveranstaltungen. Für letztere kann die Behörde grundsätzlich befristete oder unbefristete Berechtigungen verleihen (Ausnahme: Aufstellung von Spielapparaten - zehn Jahre).

 

Veranstaltungsberechtigungen können grundsätzlich - anders als in allen anderen Bundesländern - nur für bestimmte Standorte ("Veranstaltungsstätten“) erteilt werden. "Ambulante“ Berechtigungen, die "im Umherziehen“ ausgeübt werden, sind nur in engem Bereich (Schausteller - Bedarfsprüfung) zulässig. Daher kann sich auch eine Dauer-Veranstaltungs-Berechtigung immer nur auf ein und denselben Standort beziehen.

 

Anmelde- und bewilligungsbefreit sind etwa


• Veranstaltungen zum Empfang von Fernsehübertragungen (auch auf Großbildschirm, sogenannten "Vidiwalls“, sofern es sich um die zeitgleiche Übertragung handelt. Sonst (bei Aufzeichnungen) ist eine Kinokonzession notwendig). Achtung aber hier auf die Vergnügungssteuerpflicht und die urheberrechtliche Lizensierung (KinoG),
• der Betrieb von Musikboxen ("Juke- Boxes“),
• musikalische Darbietungen, Vorträge und Lesungen, die im Rahmen von Gastgewerbebetrieben oder Buschenschenken stattfinden,
• sportliche Veranstaltungen (mit Ausnahme von Kampfsportarten und des Betriebes fester Sportstätten),
• pyrotechnisch genehmigte Feuerwerke (die allerdings Regelungen des Veranstaltungsstättengesetzes unterliegen),
• Straßenkunstdarbietungen, die unentgeltlich auf den durch Verordnung bestimmten öffentlichen Plätzen durchgeführt werden.

 

Auch für solche Veranstaltungen können die zuständigen Behörden (Magistratsabteilungen) gegebenenfalls geeignete Auflagen erteilen (zum Beispiel, wenn berechtigte Anrainerbeschwerden vorliegen etc.) oder sie sogar untersagen.

Anmeldepflichtig sind etwa


• andere Vorträge, Lesungen und musikalische Darbietungen,
• Theater- und Varieteaufführungen in kleinerem Rahmen bzw. durch Laiendarsteller,
• Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele sowie Zauberkunststücke ohne bühnenmäßige Ausstattung,
• Tanzvorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung oder szenischen Aufwand,
• Feste und Tanzunterhaltungen vor allem in der "Ballzeit“, Wohltätigkeitsfeste, Umzüge sowie im Volksbrauchtum wurzelnde Feste wie Jahr- und Kirtage,
• pratermäßige Volksvergnügungen und
• als Wiener "Besonderheit“: der Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung sportlicher Veranstaltungen dienen.

 

Angemeldet werden solche Veranstaltungen bei der Anmeldestelle für Veranstaltungen der MA 36 in Wien 20, Dresdner Straße 75. Das genaue Programm der Veranstaltung muss angegeben werden. Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen, sie muss aber jedenfalls spätestens eine Woche Beginn der Veranstaltung bei der Behörde einlangen. Kleinveranstaltungen mit bis zu 99 Teilnehmern (= Besucher und Akteure) in einer genehmigten Veranstaltungsstätte können auch noch am Tag vor der Veranstaltung angemeldet werden - wobei die Veranstaltungsstätte baulich geeignet sein muss.

Für die Anmeldung sind Verwaltungsabgaben, je nach Typ und Dauer der Veranstaltung, ab 7,30 E zu entrichten.

Über die Anmeldung stellt die Behörde eine Bescheinigung aus.

Konzessionspflichtig (bewilligungspflichtig) sind alle Veranstaltungen, die nicht ausdrücklich im Gesetz als anmelde- und bewilligungsbefreit oder als anmeldepflichtig taxativ aufgezählt werden. Insbesondere bewilligungspflichtig sind


• größere bzw. professionell geführte Theater/Varietes/Kabaretts,
• Zirkusse und Tierschauen,
• sonstige Publikumstanzunterhaltungen,
• das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten (Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparate).

 

Für die Konzessionseinreichung gilt das oben zur Anmeldung von Veranstaltungen gesagte sinngemäß. Die Zuverlässsigkeit des Bewilligungswerbers, worunter insbesondere auch die finanzielle Bonität zu verstehen ist, wird hier nach strengeren Maßstäben beurteilt.

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht jedenfalls bezüglich einer Anmeldung oder eines Ansuchens um Bewilligung ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Veranstaltung. Allerdings ist mit der Erteilung einer Bewilligung frühestens sechs Wochen ab Einreichung zu rechnen. Vor Erteilung der Bewilligung darf die Veranstaltung nicht abgehalten werden.

Grundsätzlich ist für jede einzelne Veranstaltung - je nach Kategorie - eine eigene Anmeldung oder Bewilligung notwendig - auch, wenn diese Veranstaltungen gleichzeitig bzw. als Einheit durchgeführt werden.

 

Wer gilt als Veranstalter?

Vereinfacht gesagt jener, der öffentlich als Veranstalter auftritt (z. B. auch auf Werbeplakaten) oder der sich der Veranstaltungsbehörde gegenüber als solcher deklariert. Es können auch mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter auftreten. Eine Sonderregelung gilt für Sportveranstaltungen, die in Sportstätten stattfinden: Hier gilt kraft Gesetzes stets der Inhaber dieser Sportstätte als Veranstalter.

 

Mag. Dr. Klaus Christian Vögl, Wiener Wirtschaft, Wien, 6. Oktober 2006

 

Ich möchte ein großes Sommerfest organisieren

Rechts. logbuch

 

Wer ein Sommerfest, ein Sommertheater oder eine sonstige Veranstaltung plant, muss eine ganze Fülle von Vorschriften beachten. Zuerst einmal sollte man einen Blick in das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes werfen, rät der Wiener Rechtsanwalt Florian Masser. Manche Veranstaltungen sind nämlich anmelde- oder gar bewilligungspflichtig.

 

Darüber hinaus stellen bauliche Vorschriften, Lärmschutzbestimmungen, eine allfällige Vergnügungssteuer, die sogenannte AKM-Abgabe für Veranstaltungen mit Musik oder der Wunsch nach einem Feuerwerk zusätzliche Hürden dar.

 

Er empfiehlt, möglichst früh um die Genehmigungen anzusuchen. Wer sich erst einen Tag vor der geplanten Veranstaltung zur Behörde bemüht, würde Gefahr laufen, die Genehmigungen nicht rechtzeitig zu bekommen, da "oft noch Dokumente nachgebracht werden müssen". Und schließlich sollte das "Ok" der Behörden in Bescheidform jedenfalls vor der Veranstaltung vorliegen. Sonst drohen Verwaltungsstrafen.

 

Wiener Zeitung, Wien, 6. April 2007