Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 16

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

Veranstaltungsabgaben

 

Sie möchten für Ihre Kunden, Ihre Lieferanten oder Ihre Mitarbeiter einen spektakulären Event ausrichten. Welche Abgaben fallen dabei an und was ist beim Urheberrecht zu beachten?

 

Wenn anlässlich öffentlicher Veranstaltungen künstlerische Leistungen erbracht werden, sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten – auf die Entgeltlichkeit der Veranstaltung kommt es grundsätzlich nicht an.

 

Urheberrechtliche Auflagen

Urheberrechtliche Ansprüche werden weitgehend von so genannten Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Wo dies nicht der Fall ist (z.B. bei Bühnenwerken, etwa Musicals), muss der Veranstalter

sich selbst um die urheberrechtliche Aufführungsbewilligung kümmern und mit dem Urheber selbst oder einem Verwertungsberechtigten (z.B. einem Verlag) eine vertragliche Vereinbarung über die zu erwerbenden Rechte und die zu bezahlenden Urheberrechtsentgelte (Tantiemen) treffen.

Hauptpartner der Veranstalter ist die Verwertungsgesellschaft AKM (Staatlich genehmigte

Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger). Dort muss der Veranstalter die Veranstaltung im vorhinein anmelden (oder Daueranmeldung). Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer

sind aufgrund eines Abkommens auch (kostenlose) Mitglieder des Veranstalterverbandes (VV; ehemals Konzertlokalbesitzer-Verband/KLBV, einer vereinsrechtlich organisierten Interessenvertretung aller Veranstalter) und kommen daher in den Genuss ermäßigter AKM-Tarife. Mit den Wiener gastronomischen Fachgruppen hat die AKM ein eigenes Abkommen abgeschlossen, wonach für bestimmte Einzelveranstaltungen (z.B. 300 m2 Gesamtfläche) noch weitergehende Erleichterungen gewährt werden. Veranstaltungen dieser Art sind jedenfalls auch bei der AKM anzumelden. Das Urheberrechtsgesetz (ein Bundesgesetz) kennt sehr eng umschriebene Ausnahmen im Sinne sogenannter freier Werknutzungen ohne Einwilligung der Urheber/Verwertungsberechtigten und Tantiemenpflicht, z.B. Aufführung eines Musikwerkes anlässlich einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit, bei der die Zuhörer kein Entgelt

bezahlen müssen, oder bei Wohltätigkeitsveranstaltungen.

Achtung: Im Urheberrecht gibt es – anders als im allgemeinen Vertragsrecht – keinen Gutglaubensschutz. Verstöße gegen Urheberrechte sind auch Strafdelikte.

 

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuerbehörde (MA 4) wird von der MA 36 von Amts wegen über angemeldete oder bewilligte Veranstaltungen informiert. Den Veranstalter trifft dennoch die Pflicht, steuerpflichtige Veranstaltungen anzumelden.

Der Vergnügungssteuer, einer Gemeinde-Abgabe, unterliegen bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte „Vergnügungen“ wie z.B. bestimmte Ausstellungen, das Halten von bestimmten Spiel- und Musikapparaten, Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste, bestimmte Sportveranstaltungen oder

Tombolas, aber auch Fernseh-Großprojektionen und öffentliche Videovorführungen. Auf die Entgeltlichkeit der Veranstaltung kommt es grundsätzlich nicht an. Bestimmte Veranstaltungen wie solche schulischer oder karitativer Art, Ausstellungen in Museen oder Ausstellungen der Kunst und Wissenschaft sowie Filmvorführungen in Kinos sind von der Steuer befreit. Die Steuer wird auf bestimmte Arten erhoben, die jeweils gesetzlich angeordnet werden:

• Sie kann vom Entgelt erhoben werden. In diesem Fall unterliegen ihr zum Beispiel auch Spenden. Die Steuer vom Entgelt beträgt in vielen Fällen 10 % (wie etwa bei bestimmten Filmvorführungen), in anderen Fällen 20 % (wie für Erotikfilme oder Peepshows, bei Stripteaseshows, erotischen Tanzdarbietungen).

Werden anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen auch Speisen und Getränke verabreicht, so fällt die Vergnügungssteuer zusätzlich in Form der „Konsumationsabgabe” an. Analoges gilt, wenn im Rahmen steuerpflichtiger Veranstaltungen Waren verkauft oder sonstige Leistungen erbracht werden. Berechnungsbasis ist das Entgelt (Eintrittspreis) exklusive USt.

• Wird für eine steuerpflichtige Veranstaltung kein Entgelt verlangt, so fällt die Vergnügungssteuer in Form der Pauschsteuer an. Diese wird nach der Größe des Raumes berechnet, welcher für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Der „Standard”-Steuersatz beträgt 1,– € für je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche, wobei aber in zahlreichen Fallen ein erhöhter (z.B. bei der Vorführung erotischer Filme) oder verminderter (z.B. bei Kunsteislaufvorführungen) Satz zur Anwendung gelangt.

• Einer zum Teil besonders hohen Vergnügungsbesteuerung (mit Pauschal-Steuersätzen

bis zu 1.400,– € pro Gerät und angefangenem Kalendermonat) unterliegen Spielapparate. Einige Gerätearten (z.B. Darts, Flipper) wurden aus der Steuerpflicht ausgenommen.

Veranstaltungen, die vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt werden, wie z.B. Theatervorstellungen, sind nicht steuerpflichtig. Freigegeben wurden nunmehr auch Kleinveranstaltungen in Veranstaltungsstätten,

die entweder keine behördliche Eignungsfeststellung nach dem Veranstaltungsgesetz benötigen (unter 100 Teilnehmer maximal) oder bei denen höchstens 200 Personen aufgrund einer dahingehenden Eignungsfeststellung gleichzeitig anwesend sind.

Insbesondere schreibt das Gesetz den Veranstaltern vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen die Verwendung amtlich aufgelegter bzw. zugelassener Eintrittskarten vor. Freikarten sind entsprechend zu

stempeln und zu erklären, sie dürfen für höchstens 5 % der Besucher ausgegeben werden. Binnen bestimmter Frist nach der Veranstaltung ist die Steuer zu erklären und zu entrichten. Der Inhaber der für die Veranstaltung benutzten Räumlichkeit haftet für die Entrichtung der Steuer mit. Auch den Verpächter eines vergnügungssteuerpflichtigen Betriebes trifft eine eingeschränkte Mithaftung.

 

Sportgroschen

Dies ist ebenfalls eine Wien-spezifische Gemeindeabgabe, die von gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen in der Höhe von 10 % des Entgelts eingehoben wird. Es gelten analog dem Wiener Vergnügungssteuergesetz einige Ausnahmen. Auch bei dem Sportgroschen unterliegenden Veranstaltungen besteht die Verpflichtung, Eintrittskarten auszugeben und den Sportgroschen auf der Karte neben dem Eintrittspreis auszuweisen.

 

Werbeabgabe

Entgeltliche Ankündigungen in Druck, Schrift, Bild und Ton unterliegen dieser Bundesabgabe, welche mit 1. Juni 2000 bundesweit die bisherige Gemeinde-Ankündigungsabgabe (und deren Pendant, die Anzeigenabgabe) abgelöst hat und nunmehr an das für die USt zuständige Betriebs-Finanzamt einzuzahlen ist (bisher MA 4).

Dies gilt nicht nur für Ankündigungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen, sondern auch für solche Ankündigungen, die zwar auf privaten Liegenschaften vorgenommen werden, jedoch von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden können, sowie für Privaträume, die dem allgemeinen Zutritt (selbst wenn nur gegen Entgelt) offenstehen wie zum Beispiel Gasträume von Gastronomie- oder Beherbergungsbetrieben, Theater, Kinos, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten

udgl. Steuerpflichtig sind insbesondere auch „Gegengeschäfte“.

Von der Abgabe befreit sind u.a. eigene Ankündigungen des Unternehmers in oder vor seinen Betriebs- und Veranstaltungsräumen oder an seinen Betriebsmitteln (z.B. Ankündigung kommender Veranstaltungen). Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für welche ein Entgelt zu leisten ist, 5 %

des Netto-Entgelts. Kostenlose Ankündigungen unterliegen der Abgabe nicht. Ist ein Vermittler eingeschaltet (z.B. eine Werbeagentur), so ist primär dieser steuerpflichtig. Die Abgabe ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten (ausgenommen Steuerbeträge unter 20,– €), jeweils bis zum 31. März ist für das jeweilige Vorjahr eine Jahres-Steuererklärung abzugeben (ausgenommen bei Werbeleistungen unter 1.000,– €).

 

Gebrauchsbewilligung & Gebrauchsabgabe

Wenn für Veranstaltungen öffentlicher Gemeindegrund einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes in einer Weise benutzt wird, die über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Flächen hinausgeht, so ist vorher bei der MA 36 um eine Gebrauchserlaubnis anzusuchen und der Veranstalter muss im Falle der Erteilung der Bewilligung eine Gebrauchsabgabe entrichten. Eine solche fällt auch an, wenn Bundesstraßen aufgrund einer Bewilligung nach der StVO für Veranstaltungen benutzt werden. Ein von einem Veranstalter gestellter Antrag auf baupolizeiliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung gilt kraft Gesetzes gleichzeitig als Antrag um Gebrauchserlaubnis.

Beispiele: Für Zettelverteiler, die für eine Veranstaltung werben, ist pro Person und Tag eine Gebrauchsabgabe von € 5,– zu entrichten, für die Lautsprecherwerbung mit Fahrzeugen € 23,– je Fahrzeug und Tag, für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von nicht ortsfesten pratermäßigen Volksbelustigungsständen wie Schießbuden, Karussellen etc. € 7,30 je Stand und Tag.

 

Mag. Dr. Klaus Christian Vögl, Wiener Wirtschaft, Wien, 20. Oktober 2006