Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 2

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

VwGH anerkennt "Marketing-Events" als Werbung.

Gästebewirtung steuerlich erleichtert.

Von Alfred Abel

Promotion, Product placement oder Corporate Identity: Das Vokabular ist nicht neu und langsam sickert es auch in die höchstgerichtliche Judikatur ein. Derzeit sind "Marketing-Events" besonders trendy: Veranstaltungen von Industriefirmen, Gewerbetreibenden, auch von Freiberuflern, die der beruflichen Werbung dienen sollen. Unvermeidlicher Teil solcher Events sind die kalten und warmen Buffets; unvermeidlich ist auch der spätere Streit mit der Finanz, ob und inwieweit die frugale Zeremonie auch steuerlich absetzbar ist. Das Höchstgericht hat dazu kürzlich zweimal klärende Worte gesprochen. Neues von Steuerkampfsport "Bewirtungskosten".

Das Einkommensteuergesetz formuliert es streng: Repräsentationskosten, auch eindeutig betrieblich veranlasste, sind steuerlich unwirksam. Das gilt v.a. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Es gibt freilich eine Chance: "Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden."

Werbung im Grenzbereich

Zur Hälfte also, wenn's der Werbung dient. Dazu muss man die Unterschiedlichkeit zwischen Werbeaufwand und werbeähnlichem Aufwand kennen und den Grenzbereich be-achten, in dem sich diese Begriffe bewegen. Das Höchst-gericht sagt es - verkürzt wiedergegeben - so: Werbung heißt Übermittlung einer Produkt- oder Leistungsinformation. Werbeähnlich heißt Kontaktpflege, Meinungsaustausch, small talk unter Geschäftsfreunden, general information. Werbung ist unter diesem Gesichtspunkt keine steuerschädliche Repräsentation und kann - erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung vorausgesetzt - jedenfalls mit 50% ihrer dabei anfallenden Bewirtungskosten steuerlich absetzbar sein. Werbeähnliche Aktionen sind ein steuerliches Nullum. Soweit die Höchstrichter.

Werbung als Leistungsschau

Im industriellen oder gewerblichen Bereich Public Relations-Aktionen in Richtung Produkt- bzw. Leistungsinformation zu steuern ist in der Regel nicht schwer. Schwieriger haben es da schon die Freiberufler, deren Werbeaktionen von der Finanz immer schon argwöhnisch betrachtet werden. Kein Wunder, dass besonders viele Rechtsanwälte vor dem Höchstgericht gestrandet sind, wenn sie Bewirtungskosten anlässlich von Mandantenbesprechungen als Werbeaufwand absetzen wollten. Wer dagegen unschlüssige Mandanten mit einem attraktiven Kanzleispektrum bei freundlicher Bewirtung zur Auftragserteilung überzeugen konnte, durfte die halbe Konsumation auch steuerlich "unterbringen".

Event als Werbeträger

Aufhorchen lässt nun ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Herbst des Vorjahres *), das einem Vorarlberger Advokaten grundsätzlich zubilligte, ein professionell gemanagtes Marketing-Event werblich zu nutzen - mit steuerabsetzbaren Folgen. Dies umsomehr, als die Veranstaltung im großen Rahmen arrangiert wurde, von zahlreicher Prominenz besucht wurde und daher auch ein entsprechendes mediales Echo fand. Ein solches Event kann durch seine Publizitätswirkung Leistungsinformationen über eine Anwaltskanzlei in die Öffentlichkeit tragen, befand das Gericht. Tatsächlich konnte der Anwalt nachweisen, dass in den beiden Folgejahren nach dem Event ein signifikantes Ansteigen der bearbeiteten Akten eintrat. Dass die verständnisvolle Würdigung der Möglichkeiten durch die Höchstrichter dennoch nichts nützte, hing mit einem unglücklichen Timing der Veranstaltung zusammen. Sie fiel just mit dem Geburtstag des Anwalts zusammen und erhielt dadurch einen starken privaten Anstrich, der die Höchstrichter letztlich doch zur Verneinung der steuerlichen Absetzbarkeit des Events veranlasste. Dieses warnende Lehrbeispiel wird von künftigen Event-Veranstaltern wohl verstanden werden.

Grenzbereich Repräsentation

Da nahm eine andere Werbeschau schon einen glücklicheren Verlauf. Ein steirisches Sanatorium hatte sich einem interessierten Publikum vorgestellt. Fachärzte hörten sich die Informationen über die Entwicklung des Hauses und über die angebotenen medizinisch-technischen Neuerungen an. Auch Vertreter der kreditgewährenden Bank und der Landesregierung waren - wohl unvermeidlich - geladen. Die Veranstaltung im großen Zelt mit Musik und einem aufwendigen Buffet erwies sich als erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Alles Repräsentation, befand das Finanzamt. Keine Werbung. Keine Steuerabsetzposten. Nicht einmal zu 50%. Bloß für die am Buffet mitnaschenden Sanatoriums-Ange-stellten wurde ein steuerabsetzbarer Konsumationsteil zugelassen. Die VwGH-Richter, bei denen der Fall im Dezember des Vorjahres zur Entscheidung kam **), erinnerten sich dagegen an ihre Aussagen zum Thema Marketing Event: es muss eine betriebliche oder berufliche Informationserbringung damit verbunden sein.

Werbung: Erwartungseffekt

Dass das Sanatorium eine solche Leistungsschau abgezogen hatte, stand außer Zweifel. Das Haus hatte sich den Fachärzten als leistungsfähiges Institut vorgestellt, das auf Empfehlungen im Patientenkreis hoffen konnte. Der Grenzbereich zwischen Werbung und werbeähnlichem Tun wurde freilich auch hier deutlich. Die Leistungsinformation und Werbewirkung konnte eigentlich nur gegen-über den Fachärzten im Publikum erfolgversprechend ankommen, kaum oder gar nicht bei den am Buffet teilnehmenden Bank- und Regierungsbeamten. Deren Anteil an der Buffetschlacht wurde deshalb von den peniblen Höchstrichtern als Steuerabsetzposten ausgeklammert. Erfahrungswerte über den Konsumationsanteil der mitschmatzenden Beamten blieb der Gerichtshof freilich schuldig. Weshalb der ganze Steuerstreit nun wieder beim Finanzamt gelandet ist.


*) VwGH Zl 2002/15/0123 v. 24. 10. 2002
**) VwGH Zl. 99/15/0141 v. 19. 12. 2002

(Wiener Zeitung, Wien, 27.März 2003)

„Geschäftsessen mit vollem Vorsteuerabzug“

EU-widrig ist der eingeschränkte Vorstreuerabzug bei Geschäftsessen.

WIEN (red.). Die Gastwirte können sich möglicherweise schon bald wieder auf mehr Geschäftsessen freuen: Die EU-Kommission vertritt nämlich die Auffassung, dass eine nachträgliche, also nach dem EU-Beitritt erfolgte Einschränkung des Vorsteuerabzuges nicht zulässig ist. Einschränkung des Vorsteuerabzuges für Geschäftsessen stehe im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. In Österreich darf derzeit die Hälfte der Vorsteuer abgesetzt werden.

Die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV) fordert in einer ersten Reaktion nicht nur, dass Geschäftsessen in Österreich wieder voll vorsteuerabzugsfähig werden müssten. Zudem sollen die Unternehmer auch die seit 1995 vorenthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern können.

(Die Presse, Wien, 6. September 2003)

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Die Mitwirkung des Vorgesetzten an einer Gemeinschaftsveranstaltung schafft für die Arbeitnehmer eine gewisse Zwangslage, an der betreffenden Veranstaltung teilzunehmen. Daher stellt die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung für manche Arbeitnehmer nichts anderes als die Verrichtung von Arbeiten dar. Als Abgrenzungskriterium wird angesehen, ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Teilnehme verpflichtet fühlen muss. Daher kommt es darauf an, ob die Umstände objektiv geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zur Teilnahme zu drängen. LG Salzburg 19.5.1999, 18 Cgs 211/98.

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt voraus, dass alle Betriebsangehörigen oder wenigstens alle Beschäftigten einer Abteilung oder Gruppe daran teilnehmen können. Dies ist bei

Bankmeisterschaften nicht der Fall, weil von den einzelnen Bankinstituten nur jeweils einzelne Mitarbeiter und jedenfalls nur gute Schiläufer an der Meisterschaft teilnehmen können. OLG Wien, 21.5.1999, 9 Rs 79/99.

(Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Wien, 3. April 2001)