Der Paragraphenreiter 3
Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner "Event-Marketing" in manchen Fällen steuerlich absetzbarKanzleieröffnung als "Steuer-Festival" Von Alfred Abel
Strittig war bisher, ob ein Firmen-Festival im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung auch als Werbemaßnahme oder eher als eine - steuerlich nicht wirksame - Repräsentationsveranstaltung anzusehen ist. Die jüngste Judikatur liest sich "unternehmensfreundlich". *) Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung Die Mitwirkung des Vorgesetzten an einer Gemeinschaftsveranstaltung schafft für die Arbeitnehmer eine gewisse Zwangslage, an der betreffenden Veranstaltung teilzunehmen. Daher stellt die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung für manche Arbeitnehmer nichts anderes als die Verrichtung von Arbeiten dar. Als Abgrenzungskriterium wird angesehen, ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen muss. Daher kommet es darauf an, ob die Umstände objektiv geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zur Teilnahme zu drängen. LG Salzburg 19.5.1999, 18 Cgs 211/98. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt voraus, dass alle Betriebsangehörigen oder wenigstens alle Beschäftigten einer Abteilung oder Gruppe daran teilnehmen können. Dies ist bei Bankmeisterschaften nicht der Fall, weil von den einzelnen Bankinstituten nur jeweils einzelne Mitarbeiter und jedenfalls nur gute Skiläufer an der Meisterschaft teilnehmen können. OLG Wien 21.5.1999, 9 Rs 79/99. (Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Wien, 3. April 2001) Betriebsveranstaltungen Die steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) ist insoweit möglich, als ein Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von 365,- € nicht überschritten wird. Ein Mehrbetrag gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. (Wiener Wirtschaft, Wien, 12. Dezember 2003)
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