Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 3

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

"Event-Marketing" in manchen Fällen steuerlich absetzbar

Kanzleieröffnung als "Steuer-Festival"

Von Alfred Abel


Ausgaben im Zusammenhang mit einem "Event-Marketing" sind steuerlich absetzbar, wenn sie eine Produkte- und Leistungsschau des Unternehmens vermitteln. Diese Auffassung ist vom Höchstgericht inzwischen abgesegnet.

Strittig war bisher, ob ein Firmen-Festival im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung auch als Werbemaßnahme oder eher als eine - steuerlich nicht wirksame - Repräsentationsveranstaltung anzusehen ist. Die jüngste Judikatur liest sich "unternehmensfreundlich". *)
Der vom Höchstgericht zu beurteilende Streitfall betraf eine Steuerberatungskanzlei im Salzburger Raum. Die Kanzleiinhaber luden zum Tag der offenen Tür, zeigten stolz ihre neu adaptierten Räumlichkeiten und informierten gleichzeitig über ihre neuen Arbeitsangebote: Neue betriebswirtschaftliche Hard- und Software zur spezifischen Unternehmensberatung, neue Programme für eine effiziente Steuerberatung. Auf Präsentationsplätzen wurde gezeigt, welche Analysen und Beratungen angeboten wurden. Das Kanzleieröffnungsfest mit Buffet und Musik lockte freilich nicht bloß Klienten und solche, die es werden sollten zur Schau, sondern auch Bankleute, Rechtsanwälte, Politiker und den Herrn Pfarrer mit dem Weihwasserkessel. Alle schwer beeindruckt. Nicht so die Finanzverwaltung, die die Gesamtausgaben der Fete samt und sonders unter die Repräsentationen reihte und steuerlich abwies. Das Höchstgericht war anderer Meinung und erkannte grundsätzlich die Veranstaltung als Produkt- und Leistungsinformation, somit als Maßnahme mit Werbeeffekt an. Ausgeklammert wurden nur die (anteiligen) Ausgaben der Veranstaltung, die auf die mitschmausenden Bankleute, Anwälte und Politiker entfielen; die seien keine potenziellen Kunden und damit nicht Zielpersonen der Kanzleiwerbung, so der Gerichtshof.
*) VwGH Zl. 2000/15/0159 v. 3. 7. 2003
(Wiener Zeitung, Wien, 25.September 2003)

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Die Mitwirkung des Vorgesetzten an einer Gemeinschaftsveranstaltung schafft für die Arbeitnehmer eine gewisse Zwangslage, an der betreffenden Veranstaltung teilzunehmen. Daher stellt die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung für manche Arbeitnehmer nichts anderes als die Verrichtung von Arbeiten dar. Als Abgrenzungskriterium wird angesehen, ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen muss. Daher kommet es darauf an, ob die Umstände objektiv geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zur Teilnahme zu drängen. LG Salzburg 19.5.1999, 18 Cgs 211/98.

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt voraus, dass alle Betriebsangehörigen oder wenigstens alle Beschäftigten einer Abteilung oder Gruppe daran teilnehmen können. Dies ist bei Bankmeisterschaften nicht der Fall, weil von den einzelnen Bankinstituten nur jeweils einzelne Mitarbeiter und jedenfalls nur gute Skiläufer an der Meisterschaft teilnehmen können. OLG Wien 21.5.1999, 9 Rs 79/99.

(Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Wien, 3. April 2001)

Betriebsveranstaltungen

Die steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) ist insoweit möglich, als ein Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von 365,- € nicht überschritten wird.

Ein Mehrbetrag gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

(Wiener Wirtschaft, Wien, 12. Dezember 2003)