Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 4

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

Bewirtung von Geschäftsfreunden:
Vorsteuerabzug zu 100 % anerkannt

Das BMF erkennt nun anlässlich einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats bei Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Werbezweckes aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben den Vorsteuerabzug zu 100 % an.

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden unterliegen nach österreichischer Gesetzeslage (§ 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG) der Besteuerung als Eigenverbrauch. Zwar sind diese Aufwendungen - das Vorliegen eines Werbezweckes voraus gesetzt - für das Unternehmen erfolgt, so dass grundsätzlich eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit besteht; § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG unterwirft aber den - gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG - einkommensteuerrechtlich nicht abzugsfähigen Teil der Eigenverbrauchsbesteuerung. Somit ist nach österreichischer Gesetzeslage praktisch 50 % der Vorsteuer nicht abzugsfähig.

Der UFS vertrat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Ansicht, dass die Eigenverbrauchsbesteuerung dieser Aufwendungen in der Höhe von 50 % mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der 6. MWStRl nicht zu vereinbaren ist. Auch für diese Aufwendungen besteht nach einer gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des UStG die Berechtigung zum Vorsteuerabzug in voller Höhe, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Dieser Auffassung hat sich nun das BMF angeschlossen. Somit sind derartige Ausgaben in Abhängigkeit vom Vorliegen eines Werbezweckes letztlich entweder zur Gänze vorsteuerabzugsberechtigt oder zur Gänze von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass in Hinkunft seitens der Finanzverwaltung das Vorliegen dieses Werbecharakters genauer geprüft wird.

Daraus leiten sich folgende Empfehlungen ab: Für noch nicht veranlagte Kalenderjahre hat der Abgabepflichtige daher die Möglichkeit, für die Aufwendungen für die Geschäftsfreundebewirtung den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend zu machen. Das "Damoklesschwert", das nach wie vor über der Berechtigung zum Vorsteuerabzug schwebt, ist das Bestehen und der Nachweis des Werbezweckes.

Sollte das Kalenderjahr bereits rechtskräftig veranlagt sein, so besteht die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug mit einem Antrag gem § 299 Abs 1 BAO für diese Kalenderjahre geltend zu machen. Dieser Antrag ist gem § 302 Abs 2 lit c BAO bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren möglich. Es sei aber darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung des Bescheides vom Ermessen der Behörde abhängt. Das BMF hat aber Entgegenkommen signalisiert.

(KSV, Wien, 1. März 2004)