Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 6

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

Die Unsicherheitseinrede

§ 1052 ABGB regelt die Möglichkeiten für Vorausleistungspflichtige, Bezahlung bzw. Sicherstellung zu fordern

Grundsätzlich sieht das Gesetz den Leistungsaustausch Zug-um-Zug vor. Von diesem nicht zwingenden Prinzip wird in der Praxis fast regelmäßig abgerückt, sodass ein Vertragspartner zur Vorausleistung verpflichtet ist.

Insbesondere bei Verträgen, in deren Rahmen mehrere Teilleistungen, die auch periodisch abgerechnet werden, zu erbringen sind (z. B. bei größeren Bauvorhaben), stellt sich die Frage, wie sich der Vorausleistungspflichtige wirksam dagegen schützen kann, seinerseits weiterhin Leistungen erbringen zu müssen, obwohl einzelne Teilrechnungen nicht bezahlt wurden.

Sofern nicht schon in dem jeweiligen Vertrag selbst, oder aber in vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dann ebenfalls als Vertragsbestandteil gelten, entsprechende Klauseln, welche die Leistungsverweigerung im Falle der Säumigkeit mit der Zahlung einer oder mehrerer Teilrechnungen regeln, enthalten sind, können die Regelungen des § 1052 (Satz 2) ABGB ein wirksames Instrument zumindest zur „Schadensminderung“ darstellen.

In vorgenannter Bestimmung ist normiert, dass auch der zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern kann, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm bei Vertragsabschluss nicht bekannt sein mussten. Das Unterbleiben der Gegenleistung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung berechtigt sohin den an sich Vorausleistungspflichtigen zur Zurückbehaltung seiner Leistung. Er kann allerdings weder die Gegenleistung, noch die Sicherheitsleistung fordern. Vielmehr besteht nur die Möglichkeit, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten und dann den Werklohn/Kaufpreis für die bereits erbrachten Leistungen zuzüglich allfälliger Schadenersatzansprüche fordern.

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass die Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsabschluss eingetreten ist. Bestand die beeinträchtigte Bonität jedoch schon zu diesem Zeitpunkt, steht die Einrede nach § 1052 ABGB nur dann zu, wenn dem Vorausleistungspflichtigen dieser Umstand nicht bekannt sein musste, d. h trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht erkennbar war. In der Regel wird der Vorleistungspflichtige vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit z. B. durch Einholung einer Bonitätsauskunft zu überprüfen haben. Es sei denn, dass die Geschäftsverbindung bislang frei von jeglichen Problemen verlaufen ist. Auch die Höhe der Forderung wird von der Judikatur als Gradmesser für die vom Vorausleistungspflichtigen zu treffenden Maßnahmen herangezogen.

Von einer Gefährdung der Gegenleistung kann ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt des Erfüllungsverlangens durch den Nachleistungsberechtigten bei objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage zu befürchten ist, dass die volle und zeitgerechte Bewirkung der Gegenleistung in Frage gestellt ist. Es muss nicht unbedingt die Zahlungsunfähigkeit des Nachleistungsberechtigten vorliegen. Es genügt, wenn der an sich zahlungsfähige Schuldner die zur Deckung seiner Verbindlichkeiten notwendigen Geldmittel nicht oder in nicht absehbarer Zeit flüssig machen kann, sodass der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht sogar mit deren Erzwingung im Exekutionsweg, rechnen muss.

(Kreditschutzverband von 1870, Wien, 22. Oktober 2004)