Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 8

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Weihnachtsgeschenken

Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmen die Frage, wie man Geschenke, die man Kunden und Mitarbeitern macht, steuerlich berücksichtigen kann.

Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang, wer Geschenkempfänger ist, da für Mitarbeiter und Kunden unterschiedliche Regelungen gelten.

Geschenke an Mitarbeiter

Lohnsteuer:

Sachzuwendungen, also auch Weihnachtsgeschenke, sind generell Sachbezüge, die der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Es besteht jedoch pro Mitarbeiter eine Begünstigung für empfangene Sachzuwendungen im Ausmaß von 186,– € jährlich. Vorraussetzung ist, dass es sich um keine individuelle Entlohnung handelt, sondern um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter. Unter die begünstigten Sachzuwendungen fallen unter anderem Warengutscheine und Golddukaten, nicht aber in Geltung stehende polierte Edelmetallmünzen, da diese ein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen und daher keine Sachzuwendung sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme der Arbeitnehmer an Betriebsveranstaltungen (etwa Weihnachtsfeiern) des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von höchstens 365,– € jährlich steuerfrei

ist. Unter diese 365,– € können beispielsweise Buffets und Unterhaltungsdarbietungen subsumiert werden.

Einkommensteuer:

Die Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden.

Umsatzsteuer:

Die Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter sind als Eigenverbrauch zu versteuern, sofern für sie das Recht zum Vorsteuerabzug bestand und dieses auch wahrgenommen wurde. Die Geschenke unterliegen somit der Umsatzsteuer, wobei der anzuwendende Steuersatz derselbe ist, der beim vorher erfolgten Vorsteuerabzug angewendet wurde. Ausgenommen von der Besteuerung sind „Aufmerksamkeiten“, das sind Zuwendungen, die üblicherweise in kleinem Rahmen erfolgen, wie z.B ein Blumenstrauß zum Geburtstag einer Mitarbeiterin.

Geschenke an Kunden

Einkommensteuer:

Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Derartige Kosten fallen unter den so genannten „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“. Als Betriebsausgabe können hingegen Gegenstände geltend gemacht werden, die an Kunden oder Geschäftspartner verteilt werden und die aus Gründen der Werbung

überlassen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten, wie beispielsweise durch Aufschrift oder Aufdruck eines Logos auf Kugelschreibern, Kalendern oder Feuerzeugen.

Umsatzsteuer:

Falls die Geschenke beim Einkauf zum Vorsteuerabzug berechtigten, sind diese wie ein Eigenverbrauch zu besteuern, das heißt, sie unterliegen der Umsatzsteuer. Davon ausgenommen sind nur Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Die an einen Empfänger abgegebenen Geschenke dürfen die Grenze von 40,– € pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber und dergleichen sind vernachlässigbar und nicht in die 40,– €-Grenze mit einzubeziehen. Unter Warenmuster sind Gegenstände zu verstehen, die einen potentiellen Käufer von Art und Aussehen eines Verkaufsgegenstandes informieren und ihn zum Kauf bewegen sollen. Es ist nicht Sinn einer

Warenprobe, dem Kunden den Kauf zu ersparen, sondern den Kauf anzuregen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass „echte“ Weihnachtsgeschenke – also keine Werbeartikel bzw Warenproben – für Kunden weder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können noch das Recht zum endgültigen Vorsteuerabzug besteht, sofern die Grenze von 40,– € überschritten wird.

(Wiener Wirtschaft, Wien, 12. November 2004)