Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

Der Paragraphenreiter 9

Tipps für Event-Veranstalter, gesammelt für die Geschäftsfreunde von Erich Félix Mautner

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, wird hierzulande vom Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt. Daneben existieren zahlreiche Ausnahmen, die etwa EWR-Bürger, Forscher oder Künstler betreffen.

Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Österreich ist nur zulässig, wenn eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt oder diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind. Die unzulässige Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Österreich wird von den Zollbehörden, die unter Leitung der Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung (KIAB) zusammengefasst sind, streng kontrolliert und ist mit hohen Geldstrafen bedroht.

Beschäftigung

Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung, in einem Ausbildungsverhältnis oder als überlassene Arbeitskraft. Damit fällt regelmäßig auch die Beschäftigung eines freien Dienstnehmers oder eines Auftragnehmers im Rahmen eines Werkvertrages (ohne Gewerbeschein) unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Behördliche Zustimmung

Für die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ist eine behördliche Zustimmung in Form

• einer Beschäftigungsbewilligung,

• einer Zulassung als Schlüsselkraft,

• einer Entsendebewilligung,

• einer Anzeigebestätigung,

• einer Arbeitserlaubnis,

• eines Befreiungsscheins oder

• eines Niederlassungsnachweises

erforderlich, soweit nicht eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

gegeben ist. Die Bewilligung muss bereits vor Beginn der Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers

erteilt sein.

Fremdenrecht

Neben den Kriterien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt eines ausländischen Arbeitnehmers in Österreich zu beachten. Für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist ein gültiger Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungsbewilligung (für die Dauer eines Jahres) oder einer Aufenthaltserlaubnis (für höchstens sechs Monate) erforderlich. Staatsangehörige aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) sowie den neuen EUMitgliedsländern benötigen seit dem 1. Mai 2004 keine Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis mehr. Die Niederlassungsbewilligung und die

Aufenthaltserlaubnis setzen ihrerseits eine Arbeitsgenehmigung in Form einer Sicherungsbescheinigung mit anschließender Beschäftigungsbewilligung, einer Beschäftigungsbewilligung allein oder auch einer Zulassung als Schlüsselkraft voraus.

Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz

Ist ein ausländischer Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

ausgenommen, kann er – wie jeder österreichische Staatsbürger – ohne zusätzliche Bewilligung beschäftigt

werden. Geht der Arbeitgeber fälschlich vom Vorliegen einer Ausnahmebestimmung aus, liegt eine unberechtigte Beschäftigung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Es sind daher auch die diesbezüglichen Strafbestimmungen anzuwenden.

EWR-Bürger

Ausgenommen von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind grundsätzlich alle EWR- (und damit auch EU-) Staatsbürger. Aufgrund von Übergangsbestimmungen in den Beitrittsverträgen fallen allerdings Staatsangehörige der neuen Beitrittsländer mit Ausnahme von Malta und Zypern zur Zeit

nicht darunter. Somit gilt lediglich für Staatsbürger der Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Finnland, Island, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Schweden und Zypern in Österreich Beschäftigungsfreiheit.

Bestimmte Familienangehörige

Ausgenommen von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers.

Beispiel: Die japanische Ehefrau eines österreichischen oder deutschen Mannes, sofern dieser einen Wohnsitz in Österreich hat, darf ohne behördliche Genehmigung in Österreich beschäftigt werden. Der Arbeitgeber sollte die Urkunde über die Eheschließung für den Fall einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat in Kopie immer am Arbeitsplatz aufbewahren. Ausgenommen sind weiters drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers,

die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet

berechtigt sind.

Beispiel: Das 16-jährige philippinische Kind der Ehefrau eines österreichischen oder deutschen

Mannes, das von diesem erhalten wird und in Österreich lebt, darf ohne behördliche Genehmigung

in einer Lehre beschäftigt werden.

Asylberechtigte

Ausgenommen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz sind ausländische Arbeitnehmer, denen in Österreich nach den Regeln des Asylgesetzes mittels Bescheid Asyl gewährt wurde. Der Arbeitgeber sollte den

Bescheid über die Gewährung von Asyl für den Fall einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat in Kopie immer am Arbeitsplatz aufbewahren. Wichtig: Asylberechtigte sind von Asylwerbern zu unterscheiden. Für die erlaubte Beschäftigung von Asylwerbern ist eine behördliche Genehmigung erforderlich

Künstler

Ausländische Konzert- oder Bühnenkünstler, Artisten, Musiker oder Film-, Rundfunk und Fernsehschaffende dürfen uneingeschränkt (immer wieder) einen Tag oder im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzertes, einer Veranstaltung, einer Vorstellung,

einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk oder Fernseh-Live-Sendung vier Wochen ohne Genehmigung beschäftigt werden.

Weitere Ausnahmen

Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind weiters Ausländer, die wissenschaftliche, pädagogische oder kulturelle Tätigkeiten in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausüben, Ausländer mit seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften, Berichterstatter ausländischer Medien, Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Lektoren, Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der europäischen Union sowie Wissenschafter und Forscher, die unter die Ausländerbeschäftigungsverordnung fallen.

(Wiener Wirtschaft, Wien, 12. November 2004)

 

Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis & Befreiungsschein

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die Integration ausländischer Arbeitnehmer in den

österreichischen Arbeitsmarkt durch verschiedene Berechtigungen.

In der Wiener Wirtschaft Nr. 46, Service-Seiten 2-3, informierten wir Sie über die Rahmenbedingungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und die darin vorgesehenen Ausnahmeregelungen für bestimmte Gruppen. Diesmal werden die Unterschiede zwischen einer Beschäftigungsbewilligung,

einer Aufenthaltserlaubnis und eines Befreiungsscheines erörtert. Eine Beschäftigungsbewilligung berechtigt den ausländischen Arbeitnehmer zur Aufnahme einer legalen Beschäftigung an einem

genau bezeichneten Arbeitsplatz in Österreich. Die Bewilligung wird für eine konkrete Tätigkeit, z.B. als Lagerarbeiter oder als Kellner, an einem bestimmten Arbeitsort bei einer bestimmten Firma erteilt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) auf dem dort aufliegenden Formular zu stellen (ebenfalls erhältlich im Internet unter

www.ams.or.at/neu/bb.pdf).

Die Beschäftigungsbewilligung wird längstens für die Dauer eines Jahres bzw. für die in den Saisonnier-Verordnungen festgelegte (kürzere) Dauer erteilt. Bei Lehrlingen ist die Bewilligung von vornherein für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Behaltezeit zu erteilen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Die Beschäftigungsbewilligung wird nur für ausländische Arbeitnehmer erteilt, die bereits einen Aufenthaltstitel besitzen. Dieser ist durch den ausländischen Arbeitnehmer in Form eines Erstantrags grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich einzubringen. Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist, dass für die zu besetzende Stelle weder ein inländischer

noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer ausländischer Arbeitnehmer zur Verfügung steht, der fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.

Das AMS prüft das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen des so genannten Ersatzkraftverfahrens. Lehnt der Arbeitgeber die Vermittlung von Ersatzkräften ab, muss der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen werden. Diese Prüfung entfällt allerdings, wenn der Arbeitgeber über eine Sicherungsbescheinigung für den Arbeitnehmer verfügt. Weiters setzt eine Beschäftigungsbewilligung voraus, dass:

• der Arbeitgeber den ausländischen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigt,

• der Arbeitgeber die Lohn und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften einhält,

• eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Einstellung vorliegt,

• die Beschäftigung nicht durch eine unerlaubte Arbeitsvermittlung entstanden ist, von der der Arbeitgeber wusste oder hätte wissen müssen, und dass

• der Arbeitgeber bezüglich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes niemanden über 50 Jahren gekündigt bzw. dessen Einstellung abgelehnt hat (außer wenn der Grund nicht das Alter des Arbeitnehmers war).

Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz

Eine Beschäftigungsbewilligung wird nicht erteilt, wenn der ausländische Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten wiederholt ohne Beschäftigungsbewilligung tätig war oder der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten wiederholt ausländische Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsbewilligung

beschäftigt bzw. wiederholt Meldepflichten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt hat. Hat die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers bereits begonnen, wird ebenfalls keine Beschäftigungsbewilligung erteilt.

Bundeshöchstzahl

Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von acht Prozent des österreichischen Arbeitskräftepotentials nicht übersteigen. In diese Höchstzahl werden sämtliche mit Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein beschäftigten

ausländischen Arbeitnehmer eingerechnet. Darüber hinaus können nur mehr für solche

Personengruppen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, an deren Beschäftigung besondere öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen:

• ausländische Jugendliche nach Schulabschluss in Österreich, wenn ein Elternteil ebenfalls in Österreich erwerbstätig ist,

• Personen, die ein besonderes Aufenthaltsrecht als Kriegsvertriebene haben,

• Manager und besonders qualifizierte Fachkräfte (vor allem in Zusammenhang mit Investitionstransfers oder Betriebsansiedelungen),

• Personen, für die zwischenstaatliche Abkommen Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt zwingend vorsehen,

• Grenzgänger, die einer Beschäftigung bei jenem Arbeitgeber nachgehen, der sie schon innerhalb des letzten Jahres mindestens sechs Monate beschäftigt hat,

• Saisonarbeiter mit befristeten Saisonbewilligungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft und des Fremdenverkehrs,

• Betriebsentsandte eines ausländischen Arbeitgebers sowie

• Personen mit mindestens achtjährigem Aufenthalt in Österreich.

Eine Arbeitserlaubnis berechtigt den ausländischen Arbeitnehmer zur Aufnahme jedweder Beschäftigung in dem Bundesland, für das sie ausgestellt wurde. Der Antrag ist vom ausländischen Arbeitnehmer selbst beim zuständigen AMS mit dem dort aufliegenden Formular zu stellen (ebenfalls verfügbar im Internet unter www.ams.or.at/neu/ae.pdf).

Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist, dass der ausländische Arbeitnehmer in den letzten 14 Monaten mindestens zwölf Monate in Österreich erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung als Volontär, Ferialpraktikant oder im Rahmen einer Betriebsentsendung werden in

diesem Zusammenhang nicht angerechnet. Die Arbeitserlaubnis wird auf höchstens zwei Jahre befristet ausgestellt. Sie ist auf Antrag des Ausländers zu verlängern, wenn dieser während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt beschäftigt war.

Hinweis: Wird der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der alten Arbeitserlaubnis gestellt, ist die Beschäftigung während der Dauer des behördlichen Verfahrens zulässig.

Meldepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS spätestens innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung sowie die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu melden. Diese schriftliche Meldung an das AMS ist vom Beschäftigten gegenzuzeichnen. Ferner hat der Arbeitgeber ebenfalls innerhalb von drei Tagen die Beendigung der

Beschäftigung zu melden (der Verstoß gegen diese Meldepflichten ist mit einer Geldstrafe von 400,– bis 2.500,– € bedroht).

Tipp: Um das Risiko eines allfälligen Strafverfahrens auszuschließen, sollte der beschäftigte Ausländer die Arbeitserlaubnis stets bei sich tragen und der Arbeitgeber zumindest eine Kopie an der Arbeitsstelle aufliegen haben.

Widerruf und Untersagung der Beschäftigung

Das Arbeitsmarktservice hat dem ausländischen Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis zu widerrufen, wenn dieser im Antrag wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat oder

wenn er seinen Aufenthalt in Österreich länger als sechs Monate unterbricht. Weiters hat das AMS dem Arbeitgeber die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers trotz Vorliegen einer Arbeitserlaubnis

zu untersagen, wenn vom Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden oder der Arbeitgeber einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.

Ein Befreiungsschein berechtigt einen ausländischen Arbeitnehmer zur Aufnahme jedweder Beschäftigung in jedem Bundesland Österreichs. Der Antrag ist vom ausländischen Arbeitnehmer beim zuständigen AMS auf dem dort aufliegenden Formular zu stellen (erhältlich im Internet unter

 www.ams.or.at/formularcenter/ausl/bsAntrag.pdf).

Ein Befreiungsschein ist vom AMS auszustellen, wenn der ausländische Arbeitnehmer in Österreich während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre mit einer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Weiters ist er auszustellen, wenn folgende Familiensituationen gegeben sind:

• der ausländische Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin war mindestens fünf Jahre mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw. einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat seinen Wohnsitz im Bundesgebiet, oder

• hat das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht in Österreich absolviert, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und wenigstens ein niedergelassener Elternteil war während der letzten

fünf Jahre mindestens drei Jahre in Österreich rechtmäßig erwerbstätig, oder

• unterlag als drittstaatsangehöriger Ehegatte oder drittstaatsangehöriges Kind eines Österreichers oder EWR-Bürgers bisher nicht dem Geltungsbereich der Ausländerbeschäftigungsbewilligung und befand sich

während der letzten fünf Jahre mindestens 2,5 Jahre rechtmäßig in Österreich.

Dauer und Verlängerung

Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen und auf Antrag des ausländischen Arbeitnehmers zu verlängern, wenn er während der letzten fünf Jahre mindestens 2,5 Jahre in Österreich beschäftigt war. Wird der Antrag rechtzeitig vor Ablauf des alten Befreiungsscheines gestellt, ist die Beschäftigung

während der Dauer des behördlichen Verfahrens zulässig. Der Ablauf des Befreiungsscheines wird

durch die Dauer eines Lehrverhältnisses, die Dauer der Behaltezeit nach dem Berufsausbildungsgesetz

oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gehemmt.

Meldepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn und Ende der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers mit Befreiungsschein binnen drei Tagen der zuständigen Geschäftsstelle des AMS zu melden. Auch für

den Befreiungsschein gilt, dass der Arbeitgeber auf der jeweiligen Arbeitsstelle

zumindest eine Kopie des Befreiungsscheines aufliegen haben sollte.

Widerruf

Das AMS hat den Befreiungsschein zu widerrufen, wenn der ausländische Arbeitnehmer im Antrag wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

(Wiener Wirtschaft, Wien, 26. November 2004)