Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

KUNST KOMMT VON DÜRFEN 1

Den Begriff der Kunst-Freiheit in die Österreichische Verfassung einzufügen war wahrscheinlich einer der wichtigsten Schritte für ein liberales Klima in diesem Land in diesem Jahrhundert. De facto war diese Freiheit längst durch andere Verfassungsbestimmungen abgesichert - aber nicht so manifest und uneingeschränkt.

Uneingeschränkt? Theoretisch ja! Praktisch gibt es sehr viele Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die dafür sorgen, dass die gewährten Freiheiten nicht in Freiheit ausarten. Diese Serie von Erich Félix Mautner *) versucht einen kurzen Überblick und einen Streifzug durch das Dickicht der Verbote, Reglementierungen und Strafbestimmungen die Künstler, Kunst- und Künstler-Vermittler und Kunstkonsumenten behindern. Und er kann keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit befriedigen.

Der Ruf der Österreicher nach Zensur hat deren Abschaffung am 30. Oktober 1918, zwei Wochen vor der Ausrufung der Republik, bei weitem überlebt. Das Geschrei um Christoph Schlingensiefs Happening, „Bitte liebt Österreich“, vor der Wiener Oper hallt uns noch in den Ohren und möglicherweise gelegentlich noch durch Sitzungs- und Verhandlungssäle. Vergessen hingegen ist, dass Günther Brus in den Sechzigern während einer Aktion, bei der er sich bloß samt Anzug weiß bepinselt hatte, von einem schwarzen Vertikalstrich durchzogen, von der Wiener Polizei aus dem Verkehr gezogen wurde. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat mit dem Beschluss vom 18.11.1983 die Beschlagnahme des Tonfilms „Das Gespenst“ von Herbert Achternbusch, gemäß Mediengesetz, mit der Begründung angeordnet, dass durch mehrere Szenen und Darstellungen dieses Films der Tatbestand der Herabwürdigung religiöser Lehren erfüllt sei. Ein ähnliches Vorgehen der Behörde hatte sich ein Großteil der Österreicher schon nach der Fernsehausstrahlung des „Herrn Karl“ des Autoren-Teams Merz/Qualtinger gewunschen. Vielleicht ist noch die heftige Diskussion um die „Alpensaga“ von Peter Turrini oder um die „Staatsoperette“ des Komponisten-Regie Duos Otto M. Zykan-Franz Nowotny in Erinnerung? Der erste Film von Andy Warhol, „blue movie“, wurde in Österreich trotz eines Prädikates in der Bundesrepublik Deutschland 1972 beschlagnahmt. Die Henry Miller-Verfilmung „Stille Tage in Clichy“ war hingegen nur in Vorarlberg verboten. Dem Maler Florian „Flop“ Schuller wurden vier seiner Bilder anlässlich einer Ausstellung im Wiener Studenten-Theater für verfallen erklärt und auch offensichtlich nie mehr zurückgegeben.

Der Schrei des Mobs nach Zensur, Einschränkung der Kunst- und Meinungsfreiheit und nach Verfolgung der Künstler trifft also nicht nur Christoph Schlingensief, die Österreichische Kunstgeschichte kennt viele solcher Beispiele. Dass jene, die die provozierende Kunst nach deren Meinung verhindern hätten sollen, also De facto-Zensoren und Vorzensoren, dafür medial bei der Amtshaftung gebeutelt werden, gehört zu diesen Jagdszenen wie das Jagdhorn zur Treibjagd. Bezeichnet da nicht KZ-Cato Kulturstadtrat Peter Maboe als einen Idioten, wenn auch einen nützlichen in Lenin’schem Sinne? Fordern da nicht forcierte Leserbriefe zu „Verhindern“, „Herunterreißen“, „Sturm der Entrüstung“, also zur Gewalt auf?

Zum Glück gibt’s die Geschichte, die noch alle Künstler rehabilitiert hat - man muss sie bloß noch erleben.

„Vollends ins Wanken gebracht wurde der Kunstbegriff durch den akademischen Maler Edwin Lipburger. Er errichtete in Katzelsdorf ohne Baubewilligung ein Kugelhaus und rief den Staat ‘Kugelmugel’ aus. Die künstlerische Aussage des Lipburger’schen Gesamtkunstwerkes ‘Kugelmugel’, bestehend aus Kugelhaus samt Schranken, Wachhäuschen und Ortstafeln sowie aus dem schriftlichen Auftreten Lipburgers als Bürgermeister einer Phantasiegemeinde oder als Organ eines erfundenen Staatsgebildes mit eigenen Briefmarken usw. liegt darin, dass gegen Borniertheit, Engstirnigkeit, irrationale Machtstrukturen, unverhältnismäßige Autoritätsentfaltung und Verbote um der Verbote willen Stellung genommen wird. Die echte Behörde wird dadurch „entzaubert“, da der gegen sie auftretende Künstler sich ebenfalls Behördencharakter zulegt und so die Absurdität und Unmenschlichkeit der Entfaltung behördlicher Macht auch dort, wo dies nicht rational begründet ist, bloßlegt. Seine Aktivitäten bringen immer wieder ein „Warum nicht?“ zum Ausdruck: Warum nicht ein Kugelhaus statt eines normalen Hauses bauen? Warum nicht annehmen, dass dieses hölzerne Kugelhaus mit nur kleiner Standfläche kein eine Baubewilligung erforderndes Gebäude, sondern ein symbolträchtiges Kunstwerk ist? Warum nicht als besonders legitimierter Amtsträger auftreten, wenn dies die Gegner der geistigen Auseinandersetzung tun könnten? Der Künstler provoziert mit diesem Verhalten die (oft allerdings unvermeidliche) Anwendung von  - von ihm für unflexibel und daher inhuman gehaltenen - Gesetzen, was ihn in die Lage versetzt, das unbefriedigende Ergebnis in der Realität demonstrieren zu können (damit gelingt ihm die Überwindung der Gefahr der ‘Musealisierung’ seines Kunstwerks!). Die Strafjustiz, die Lipburger wegen Amtsanmaßung durch Aufstellen von Ortstafeln verfolgt hat, hat nolens volens ihre Rolle in diesem Gesamtkunstwerk gespielt“ 7)

(Dr. Christoph Mayerhofer, Generalanwalt im Bundesministerium für Justiz, Wien, am 20. April 1984 in der Österreichischen Juristen-Zeitung).

Karl Blecha, aus dem Hades der SPÖ kürzlich exhumierter  und nunmehriger Senioren-Wart der Sozialdemokraten hat schon kreativere Zeiten erlebt. Vielleicht nicht als Innenminister - aber davor, da hatte er die kulturellen und künstlerischen Anliegen der Sozialisten (wie sie damals noch hießen) verwaltet und artikuliert. Er war es, der als „Medien-Charly“ und Motor der „Kulturkontakte“ für die

Verankerung der Freiheit der Kunst in der Österreichischen Verfassung stritt, analog zu der garantierten Freiheit der Wissenschaften. Karl Blecha kam nicht nur die Aufbruchsstimmung der Siebziger zur Hilfe, hinter ihm standen zwei Denkmäler sozial-liberaler Gesinnung, die damalige Wissenschaftsministerin Hertha Firnberg und Bundeskanzler Bruno Kreisky.

 

Die Verpflichtung der Öffentlichen Hand zur Kunstförderung:

Aber Karl Blecha und seine Mitstreiter waren nur relativ erfolgreich, zu gerne hätten sie auch die Verpflichtung der Öffentlichen Hand zur Kunstförderung in Verfassungsrang gesehen - ein Passus, der allerdings der Zustimmung der Christlich-sozialen  und der FPÖ zum Opfer fiel 1).

Das Land Niederösterreich hingegen hat, was dem Bund nicht gelungen ist, diese Verpflichtung sogar in den Rang seiner Landesverfassung gehoben: „Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung und Heimatpflege sind unter Wahrung ihrer Freiheit und Unabhängigkeit soweit wie möglich zu fördern“  Und erst die Tiroler Landesordnung 1989:

„Das Land Tirol hat Wissenschaft, Kunst und Heimatpflege sowie das Erwerben von Bildung zu fördern.
(2) Das Land Tirol hat die Freiheit des kulturellen
Lebens zu achten und dessen Vielfalt zu fördern.“

Manche Bundesländer haben sich mittlerweile in Kulturförderungsgesetzen die Verpflichtung zur Kunst-Förderung auferlegt, wobei die Annahme nahe liegt, dass sie sich dabei gegenseitig über die Schultern geschaut haben 2).

Karl Blecha damals in einer Rede im Museum Moderner Kunst: „Die verfassungsmäßige Verankerung dieses Grundgesetzes haben wir durchgesetzt. Wir haben das 1979 vor der Wahl versprochen, wir haben den Initiativantrag eingebracht, wir haben drei Jahre lang darum gekämpft. Wir sind bestärkt worden in diesem Kampf, weil es immer wieder Diskriminierungsversuche gegeben hat. Wie zum Beispiel gegen die Alpensaga, gegen die Proletenpassion, auch gegen den steirischen herbst und so viele andere“. Und später, „... und daher hieß es in unserem Antrag: Die Kunst ist frei, ihre Vielfalt ist zu schützen und zu fördern! Wir dachten, dass gerade diese Ergänzung erst die wirkliche Freiheit der Kunst in Österreich sicherstellen würde. Aber genau dieser zweite Absatz war nicht durchzubringen, weil hier die Opposition - und zwar sowohl ÖVP als auch FPÖ - die Zustimmung verweigert haben. Gerade dieser Punkt hätte eine Weichenstellung für eine neue liberale Kulturpolitik darstellen können ...“

Die Förderungspolitik und -Verweigerung ist aber auch ein gerne praktizierter Weg, der Verhinderung, was der Obrigkeit missfällt oder in Wahlkämpfen schaden könnte. Im Zweifel helfen erdrückende Steuern, Gebühren und Abgaben

Der Kunst ihre Freiheit:

Im Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1982 steht denn endlich der Artikel 17a. StGG, „Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“

Die Präambel des Oberösterreichischen Kulturförderungsgesetzes sekundiert 1987, „Diese Freiheit und Unabhängigkeit gehört zum Schöpferischen schon von seinem Wesen her. Wo diese Werte verweigert werden und wo Kultur verordnet wird, degeneriert sie zur bloßen Pflichterfüllung. Wo sie sich hingegen in Freiheit entfalten kann, erstarkt ihre Lebenskraft und ihre Fähigkeit zu Buntheit und Vielfalt. Kunst ist ein wesentlicher Teil der Kultur“. Ebenso Artikel 9 der Vorarlberger Landesverfassung: „Das Land bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung und Kunst sowie zur Heimatpflege. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und das Recht eines jeden, am kulturellen Leben teilzunehmen.“ In der Oberösterreichischen Landesverfassung klingt es ähnlich: „Das Land Oberöstrerreich bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung und Kunst sowie zur Heimatpflege. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Teilnahme eines jeden am kulturellen Leben.“ Das Landes-Verfassungsgesetz 1999 von Salzburg postuliert im 2. Abschnitt, Artikel 9, es gehöre zu den „Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes insbesondere“ ... „das Bestehen von bestmöglichen Bildungseinrichtungen, die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Kunst und Kultur unter Respektierung deren Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt, ...“

Tatsächlich scheint diese Ergänzung in der Verfassung eher die Präzisierung eines längst bestehenden Rechtes gewesen zu sein als eine epochale Errungenschaft. Denn ähnliche Bojen im Meer der Kunstfeindlichkeit gab es schon zuvor.

Z.B.: Artikel 13. RGBl.Nr. 142/1867, Staatsgrundgesetz: „Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken 3) frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das Konzessions-System 4) beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf      i n l ä n d i s c h e  5) Druckschriften keine Anwendung.“

Und: BGBl.Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998, Europäische Menschenrechtskonvention, gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet (EMRK):

„(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus 4), dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten 3), vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

Und: Artikel 19, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte,  BGBl.Nr. 591/1978, Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978):

„(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen 3) unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit 6) oder der öffentlichen Sittlichkeit.“

Und: StGBl. Nr. 3/1918, Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918:

„1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.

2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt. Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.

3. Die Ausnahmsverfügungen betreffs des Vereins- und Versammlungsrechtes sind aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt.“

Das Bekenntnis der Österreichischen Verfassung zur Freiheit der Kunst sollte einigermaßen Klarheit schaffen  - und es wär’ nicht Österreich, wenn das gelungen wäre. Deshalb runzelte Dr. Christoph Mayerhofer, Generalanwalt im Bundesministerium für Justiz, 1984 in der Österreichischen Juristen-Zeitung die Stirn und sinnierte, juristisch-sperrig, „Für die Rechtsprechung bleiben die Ausformung des Inhalts des Kunstbegriffs und die Absteckung der Schranken, denen die Ausübung dieses Freiheitsrechtes unterliegt.“  Und das ist das Thema dieser Serie!

*) Der Autor ist Journalist, fachkundiger Laienrichter am Arbeits- und Sozialgericht, Künstleragent, vertrat zehn Jahre lang die Künstlervermittler in der Wiener Wirtschaftskammer und ist  Kunst-Experte im Liberalen Forum,

erich-felix.mautner@chello.at

1) Im SPÖ-Initiativantrag gab es noch einen Punkt (2): „Eine Förderung künstlerischen Schaffens durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde hat auch seine Vielfalt und deren Erhaltung zu berücksichtigen“, was einem Diskriminierungsverbot hätte gleich kommen sollen.

2) NÖ Kulturförderungsgesetz 1996 § 2 (2): „Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Handelns in der gegebenen Vielfalt. ...“

Salzburger Kulturförderungsgesetz

LGBl.Nr. 14/1998, § 2: „Als Bereiche der Kultur sind nach diesem Gesetz die Kunst, die Volks- und Alltagskultur, die Wissenschaft und die Bildung zu fördern.“

Tiroler Kulturförderungsgesetz  LGBl.Nr. 35/1979, § 1, (3): „Im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu fördern: a) bildende Kunst, b) Architektur, c) Musik und musikalische Ausbildung,
d) Literatur, e) darstellende Kunst, f) Heimat- und Brauchtumspflege,
g) Film- und Lichtbildwesen,
h) Denkmalpflege,
i) Museumswesen,
j) Ausstellungswesen, ...“

Kulturförderungsgesetz LGBl.Nr. 4/1974, § 1, (1): „Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, die kulturelle Tätigkeit zu fördern, soweit sie im Interesse des Landes oder seiner Bevölkerung liegt, vornehmlich wenn sie in Vorarlberg ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land steht. ...  (3) Im Sinne des Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern: a) Volks- bzw. Erwachsenenbildung, b) Wissenschaft, c) Kunst, ...“

Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

§ 1. (2): „Das Land als Träger von Privatrechten hat kulturelle Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 zu fördern, soweit sie im Interesse des Landes und seiner Menschen liegen. ... § 2. Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:

a)Kulturelles Ausstellungswesen b) Betrieb kultureller Einrichtungen c) Bildende Kunst d) Büchereiwesen e) Darstellende Kunst f) Denkmal- und Ortsbildpflege g) Erwachsenenbildung und Kulturanimation h) Festspiele i) Film- und Fotowesen j) Gedenkfeiern und Feste k) Heimat- und Brauchtumspflege l) Kulturaustausch m) Literatur n) Medien o) Museumswesen p) Musik  ...“

Kärntner Kulturförderungsgesetz - K-KFG LGBl.Nr. 4/1992, § 1, 1):

„Das Land Kärnten hat im Interesse des Landes und seiner Bewohner kulturelle Tätigkeiten zu fördern und zu unterstützen. Eine Förderung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn kulturelle Tätigkeiten in Kärnten ausgeübt werden oder einen Bezug zu Kärnten haben.

(2) Das kulturelle Schaffen ist frei; Maßnahmen des Landes nach diesem Gesetz stellen einen Beitrag zur Sicherung dieser Freiheit dar. Personen und Personengruppen sollen zur Erbringung kultureller Leistungen produzierender und reproduzierender Art ermuntert werden. ... § 2, (1) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sind entsprechend der kulturpolitischen Bedeutung und der künstlerischen Qualität insbesondere zu fördern: a) bildende Kunst und Design; b) Musik; c) darstellende Kunst ; d) Literatur; e) Architektur und Städtebau; f) Altstadterhaltung, Denkmalpflege, Ortsbildpflege;
g) Wissenschaft und kulturelle Grundlagenforschung;
h) Volkskultur- und Heimatpflege;
i) elektronische Medien, Fotografie und Film; j) unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit;
k) kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens; ...“

O .ö . Kulturförderungsgesetz

LGBl.Nr. 77/1987 “§ 2 Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern: a) Bildende Kunst und Design; b) Musik und darstellende Kunst ; c) Literatur; d) Architektur;
e) Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im Sinne zeitgemäßer Revitalisierung;
f) Wissenschaft, Erwachsenenbildung und kulturelle Grundlagenforschung;
g) Brauchtums- und Heimatpflege;
h) elektronische Medien, Fotographie und Film; i) unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit; j) kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens. “

Steiermärkisches Kulturförderungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 87/1985 § 1 (1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten hat die in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulturelle Tätigkeit unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt zu fördern, soweit dies im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung liegt.... (3) Schwerpunkte für die Förderung kultureller Tätigkeit sind insbesondere: Bildende Kunst, Architektur, Musik, Literatur, Darstellende Kunst, Erwachsenenbildung, Büchereiwesen, Denkmal-, Altstadt- und Ortsbildpflege, Museen, Ausstellungen, Film, Video und Fotografie, Heimat- und Brauchtumgspflege, Kulturaustausch, schöpferische Freizeitgestaltung, Errichtung und Betrieb kultureller Bauten.... “

3) Der Gesetzgeber formuliert gleich mehrere Vorbehalte, damit die versprochene Freiheit eine Absichtserklärung bleibt.

4) Bewilligungen für Rundfunkunternehmen sind dem entgegen und in dieser Analogie inkonsequent und verfassungswidrig

5) da in der Verfassung Postverbote nur für inländische Druckerzeugnisse ausgeschlossen werden, können ausländische ex lege der Postzensur unterliegen. Was als inländisch gilt, 1867 die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, nach der Wiederveröffentlichung die Republik Österreich oder heute die Länder der Europäischen Union, ist nicht definiert!

6) Erstaunlicherweise hat sich hier der  Begriff der „Volksgesundheit“ in die Verfassung der 2. Republik gerettet!

7) Der Verfassungsgerichtshof erkennt allerdings, dass nur ein Teil dieses Gesamtkunstwerkes unter Verfassungs-Schutz steht, und zwar jener, der nach Inkrafttreten des Artikel 17a bestand.

Teil 2:

Erster Knackpunkt: Was ist Kunst? Wer ist Künstler? Wenn ja, warum nicht? Und wer entscheidet das?