Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

KUNST KOMMT VON DÜRFEN 5

Stilleben zu malen ist ungefährlich, kritische Künstler haben’s schwerer

Ausgehend vom Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Kunst geht Erich Félix Mautner der Frage nach, wie sehr Kunst und Künstler wirklich frei sind.

Diese Aufzählung der Barrieren für die Kunstausübung und künstlerische Entfaltung ist auch als Leitfaden für Betroffene gedacht, die meist nicht wissen, was von ihren Vorhaben erlaubt ist.

Staatlich genehme Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in Österreich über die, durch die Verfassung garantierte Religionsfreiheit hinaus, einen besonderen Schutz. Nämlich den, dass man nix veröffentlichen darf, was diese kränken könnte. Staatlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaften genießen diese Protektion nicht. Vielleicht sollte man sogar, „sonderbaren Schutz“, sagen. Und der kollidiert noch dazu mit der, ebenfalls durch die Verfassung garantierten Freiheit der Kunst.

Daher sei zunächst ein Schwenk in das Metier dieser Religionsfreiheit erlaubt:

Da heißt es im Staatsgrundgesetz, „die volle Glaubens- und Gewissenfreiheit ist jedermann gewährleistet“ usw., jedoch den staatsbürgerlichen Pflichten darf dadurch „kein Abbruch geschehen“ - was immer da abbrechen sollte. „Niemand kann zu einer kirchlichen 1) Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen 1) Feierlichkeit gezwungen werden,“ und jetzt kommt’s: „in sofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.“

Die in Österreich Gesetz gewordene  Menschenrechtskonvention kennt Beschränkungen, „in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind“. So gefährlich kann Glauben sein, der z.B. unchristlich ist. Der Vertrag von St. Germain wacht darüber, „Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben ...“ - Personen, die keine Einwohner sind, etwa Touristen, Geschäftsreisende, können nicht auf dieses Recht pochen.  

Nix gegen die Religionen:

Kabarettisten, bildende Künstler, Liedermacher, usw., in zunehmendem maße Dramatiker, Librettisten und Filmschaffende, die sich kritisch oder gar satirisch mit einer vom Staat erlaubten Religionsgemeinschaft auseinandersetzen, leben gefährlich. Über sie wacht das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und § 188

BGBl.Nr. 60/1974 Strafgesetzbuch, genauer gesagt, „Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter

Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360

Tagessätzen zu bestrafen.“

Tatsächlich findet es statt, dass die Rechtsprechung die Freiheit der Religionsausübung gegen die Freiheit der Kunst schützt. Einen der prominentesten Fälle beschreibt der Verfassungsrechtsexperte und Universitätsprofessor Dr. Theo Öllinger. „Im November 1983 wurde durch Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, gestützt auf § 36 Abs.1 Mediengesetz, die Beschlagnahme des Achternbuch-Filmes ,Das Gespenst’ angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass in mehreren Szenen dieses Filmes Jesus, ein Bischof sowie Novizinnen - das sind Personen, die den Gegenstand der Verehrung im Inland bestehender (christlicher) Kirchen- und Religionsgemeinschaften bilden - in einer Weise herabwürdigt und verspottet werden, die geeignet ist, berechtigten Ärger bei der christlichen Bevölkerung zu erregen. Damit war der Verdacht einer strafbaren Handlung gegeben (§ 188 StGB: Herabwürdigung religiöser Lehren) und überdies zu erwarten, dass im Strafverfahren auf Einziehung des Filmes gemäß § 33 Mediengesetzes erkannt würde. Eine gegen den Beschluss des Landesgerichtes erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen“. 

Generalvikar Leopold Städtler in „Neue Zeit“, Graz, 20. Nov. 1983: „Man kann nicht mit Hilfe staatlicher Gesetze kirchliche Wertvorstellungen durchsetzen.“

Besonders häufig muss sich die Staatsanwaltschaft mit Karikaturisten und Textdichtern befassen. Aber auch ein Flugblatt einer „Sozialistischen Alternative“, das vor Salzburger Schulen verteilt wurde und gegen eine Verschärfung des Abmeldevorgangs vom Religionsunterricht, „staatlich finanzierte Verdummung“, protestiert hatte fand den Weg auf den Schreibtisch des Staatsanwaltes.

Der Staat will geliebt werden:

Sonst kann er echt böse werden! Während in den USA der Oberste Gerichtshof 1990 das Gesetz aufgehoben hat, das die Entweihung der amerikanischen Nationalflagge unter
Strafe gestellt hatte, steht der Österreichische Bundesadler noch unter Schutz. In der amerikanischen  Entscheidung heißt es, das Gesetz hätte gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verstoßen. In Österreich steht das Recht der Staatssymbole noch immer über dem der freien Meinungsäußerung - oder eben dem der freien Kunst. Hier haben erst im Juni dieses Jahres die Grünen gefordert, den Straftatbestand der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole zu eliminieren. ÖVP-Klubobmann Andreas Khol gab sich ungewohnt fortschrittlich und überlegte laut, dass man längerfristig  wohl diskutieren könne, ob der gesamte Tatbestand „Hochverrat“ noch zeitgemäß sei - obwohl sich das zum selben Zeitpunkt kreierte Militärbefugnisgesetz (siehe unten) genau auf diesen beruft.

BGBl.Nr. 60/1974, § 248. (1): „Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen 2). (2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Eiserne Besen in den Redaktionen versus Österreichvernaderer:

In Künstlerkreisen erzählt man sich (unbewiesen und sicherlich auch gar nicht wahr) von einem österreichischen Festspielintendanten, der für seine ablehnende Haltung gegenüber der FPÖ-Regierungsbeteiligung bekannt ist, der unterschreiben musste, an keiner politischen Aktion mehr teilzunehmen.

§ 252. (1), kritischer Magazin-Journalismus kann ins Auge gehen: „Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe. (3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den demokratischen, bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau der Republik Österreich zu beseitigen, deren dauernde Neutralität aufzuheben oder ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu verstoßen.“

§ 254. (1): „Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer fremden Macht einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Wappengesetz: „Wer 1. unbefugt das Bundeswappen führt, 2. unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt, 3. unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt, 4. Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise

verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu

beeinträchtigen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach

§ 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet

der Landeshauptmann“.

Und zwar egal, ob die Verunglimpfung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat: § 64. (1) StGB: „Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten: ... Hochverrat (§ 242), ... Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260); 2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z. 4) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter begeht“.

Dr. Jörg Haider, Landeshauptmann von Kärnten, im September 1986 auf dem Innsbrucker Parteitag der FPÖ: "Aber wir werden keine Österreichbeschimpfung dulden, wie sie von subventionierten Schriftstellern praktiziert wird. Ich nenne den Namen Thomas Bernhard. Die FPÖ lässt unsere schöne Heimat nicht beschmutzen". Und am 26.01.1993: "Wenn ich etwas zu reden habe, wird in den Redaktionsstuben in Zukunft weniger gelogen und mehr Wahrheit sein als jetzt." Frage an Ing. Peter Westenthaler, Abg. zum Nationalrat , Klubobmann der FPÖ: „Soll man die Publizistikförderung abschaffen?“, "Nein, aber man soll nicht die Sargnägel dieser Republik fördern." (25.02.2000, „Der Standard“).

Die Verwendung von Staatssymbolen in Werken, die zum Verkaufe stehen,  könnte außerdem ein unerwünschter Wettbewerbsvorteil sein und gegen das UWG verstoßen. Selbst wenn das gute Tier verändert, stilisiert dargestellt ist. Das OLG folgerte, dass einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Bundeswappen nicht in allen Einzelheiten vertraut sei und es daher nicht auffallen werde, dass die verwendete Abbildung dem Wappen nur ähnlich ist.

„Ich verspreche Euch, ich werde ausmisten in diesem Land.“ (Dr. Jörg Haider):

Noch ärgerlicher ist Väterchen Staat, wenn man über sein Bundesheer lästert. Besonders seit Februar 2000. Wie der Professor am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, Dr. Bernd-Christian Funk im „Standard“ kommentiert hatte, ist das neue Militärbefugnisgesetz, das am 6. Juli 2000 beschlossen wurde, in legistisch nahezu perfekter Tarnung, politischer und rechtlicher Sprengstoff. Es wird so interpretiert, dass jeder, der im Verdacht steht, sich über das Heer hässlich geäußert zu haben, Österreich durch Wort, Bild oder Lied verunglimpft zu haben oder das Ansehen der Republik geschädigt zu haben in die Kompetenz militärischer Dienststellen fällt. Wenn sich schon im Ausland keiner vor dem Bundesheer fürchtet, die kritischen Künstler im Inland sollten es gehörig respektieren! Gemäß der fachkundigen Interpretation ist es Bundesheerangehörigen nun möglich, Missliebige  zu beobachten, anzuhalten und zu kontrollieren, in deren Geschäfts- und Privaträumlichkeiten könnte jedes Papierl und jede Diskette gelesen und verbracht werden. Die Umgebung, also die Familie, die Kollegen und die Nachbarn des Verdächtigen ist natürlich in die Kontroll- (vielleicht auch nur Einschüchterungs-) Maßnahmen eingebunden.

Es ist diesem Gesetzes-Monster zunächst deswegen die gebührende Aufmerksamkeit zu verweigern, weil davon ausgegangen werden kann, dass noch viel daran repariert werden wird.

Angehörige des Bundesheeres müssen bei ihren künstlerischen Aussagen dieses Militärbefugnisgesetz am meisten fürchten und noch vorsichtiger sein, weil sie ja neben dem Zivil- und dem Strafrecht noch dem Disziplinarrecht des Heeres unterstehen. Unter Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer findet sich in § 3. (1), „ Der Soldat hat ...  alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte“. § 47. (1) Wehrgesetz 1990:

„Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.“

Und das sind auch alle kritischen Äußerungen oder Darstellungen unsere Armee betreffend. Und Herr oder Frau Soldat müssen, was nicht verwundert, auch Geheimnisse bei sich behalten können, nach § 2.

6. Militärstrafgesetz

ist militärisches Geheimnis „alles, was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann.“ § 26. (1): „Wer ein militärisches Geheimnis preisgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Personen, die unter die eigentümlich klingende Paragraphensammlung, „Bundesgesetz vom 14. März 1968 über die Anforderung von

Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen sowie Baumaschinen für das Bundesheer (Militärleistungsgesetz),

BGBl. Nr. 174/1968“ 3), fallen sollten sich hüten, denn ihnen gilt die Aufmerksamkeit des „Big Brother“ im Verteidungungsministerium in besonderem Maße!

Aber auch am Kunst-Konsum dürfen Soldaten nicht uneingeschränkt teilnehmen. § 34. (1) ADV: „An Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder mitwirken. (2) An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten in Uniform mit Bewilligung des zuständigen Militärkommandanten teilnehmen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung keinen parteipolitischen Charakter trägt und erwartet werden kann, dass sie einen solchen auch nicht durch die Veranstalter erhält.“ Und im § 49. (4) Wehrgesetz 1990 unisono, „Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.“ Mit einer Ausnahme: „(5) Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.“ „Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn ... 3. er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung
verharrt oder sie zu wiederholen sucht“ (§ 43. (1) Heeresdisziplinargesetz 1994).

Was das so gezauste neue Militärbefugnisgesetz betrifft sollten wir ganz ruhig sein: Alles nicht so schlimm, beruhigt die katholische „Kleine Zeitung“ von Graz aus, „Bei den Heeresdiensten gehe es nur um den militärischen Eigenschutz; Kritiker und Journalisten würden nur ,bei Erwartung vorsätzlicher Angriffe auf Heereseinrichtungen’ überwacht“.

 

Erich Félix Mautner


Teil 6: Die Freiheit der Ausübung ist keine Freiheit des Inhalts

 


1) hier werden andere als christliche Religionsgemeinschaften in gewohnter Tradition nicht angesprochen

2) Streik kann Ihre Gesundheit gefährden: „BGBl.Nr. 60/1974,  § 242. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern ... ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. (2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor“.

3) wohinter sich das Recht des Militärs artikuliert, Besitzern von KFZs, Flugzeugen und Baumaschinen diese Besitztümer zu requirieren.

„Ich glaube, dass jeder Künstler, der tatsächlich an der sich noch immer weiter entwickelnden Schöpfung mitwirkt, dem Schöpfer gar nicht so weit entfernt ist und damit an Letztes rührt, das anderen Menschen oft verborgen bleibt.“ (Der Wiener Weihbischof Helmut Krätzl)

„Die Grundsätze sind die, dass es nun einmal eine § 188 im Strafgesetzbuch gibt. Ich bin kein Freund dieser Bestimmung, ich halte sie nicht für judizierbar. Die Beschlagnahme des § 36 Mediengesetz, diese Beschlagnahme ist eine ,ex- post’-Maßnahme, die von vornherein wirkt, eine präventive ,ex-post’-Maßnahme, ein Unsinn an sich. Wenn nun das Gericht sofort einschreitet nach dieser ersten Aufführung, die es nur selbst sieht unter Umständen und jede weitere Aufführung durch die Beschlagnahme unmöglich macht, dann kommt es ja in den faktischen Auswirkungen einer Zensur gleich. Solange es der Initiative des einzelnen überlassen ist, der sich an die verfassungsmäßig bestimmenden Organe wendet, also letztlich an das Gericht, halte ich es nicht für eine Zensur.“ (Dr. Bruno Weis, „Presse“-Richter)