Erich Félix Mautner
ERICH FéLIX MAUTNER
Artist Agency, Event Management, Model Agency, Public Relations
Webcam (under construction)

KUNST KOMMT VON DÜRFEN 4

Du sollst nicht schweinigeln

Ausgehend vom Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Kunst geht Erich Félix Mautner der Frage nach, wie sehr Kunst und Künstler wirklich frei sind.

Die Verhinderung von pornographischen Inhalten in Kunstwerken ist dem Österreichischen Rechtssystem eine ganze Menge Papier wert. „Pornographie zu definieren ist schwierig; aber Definitionsprobleme gibt es überall, wo allgemeine Regelungen gesucht werden“, versucht sich Alfred J. Noll 1989 in einer populärwissenschaftlichen Arbeit in der „Wiener Zeitung“, „Als durchaus nicht endgültige Annäherung lässt sich (im aktuellen Sinne) dann von Pornographie reden, wenn es sich a) um eine deutlich sexuelle Darstellung handelt, in der b) Frauen vorwiegend als Opfer dargestellt werden, und die c) das Ziel und die Wirkung haben, sexuell zu stimulieren.“ „Der Begriff der ,Unzüchtigkeit’ bezieht sich immer auf Anstößigkeit, Unanständigkeit und auf vage Formen der Obszönität, der Unflätigkeit; der Begriff der Pornographie ¾ abgeleitet vom griechischen ,über Huren schreiben’ ¾ bezieht sich auf Darstellungen, in denen die den Frauen zugedachte und von ihnen auch praktizierte Rolle in erster Linie darin besteht, Männern zur Verfügung zu stehen.1)“

Lüsterne Kunst ist verboten...

Das so genannte „Pornographiegesetz“ heißt eigentlich „Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, BGBl. Nr. 97/1950“. Und bevormundet auch Erwachsene.

Da klingt es reichlich realitätsfremd im O-Ton: „§ 1. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht
a) unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,
b) solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt, c) solche Gegenstände anderen anbietet oder überlässt, sie
öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt,
d) sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den lit. a bis c
bezeichneten Handlungen erbietet, e) auf die in lit. d bezeichnete Weise bekannt gibt, wie von wem
oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können.“ 

Nach Paragraph zwei müssen die befassten Richter zuerst klären, was „Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes“ ist,  ab wann diese zutreffen und was daran gefährlich ist: „§ 2. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich a) eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet
ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder
Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überlässt, b) eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf
eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, dass dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird, c) einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen
solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.“ 2)

Er sei ein „erbitterter Gegner“ dessen, dass Jugendliche mit Pornographie in Kontakt kommen, bevor sie ihre eigenen sexuellen Erfahrungen gemacht haben - das erklärte der Wiener Jugendpsychater Univ.-Prof. Dr. Max Friedrich bei einem Vortrag im November ’96 in Graz. Wie das rechtlich umzusetzen sei, erklärte er nicht. Friedrich meinte, man müsse Jugendliche „vor Pornographie schützen, damit sie jene Phantasie nicht verlieren, mit der sie eine beglückende Sexualität entwickeln können.“

Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde an den Innenminister (u.a.): „4. Halten Sie das Pornographiegesetz für zeitgemäß? 5. Waren Sie als Jugendlicher nie „lüstern“? Wenn ja, hat es Ihnen geschadet?“

... und wird bestraft!

Wer sich an diesen Vorschriften vergeht, kann ein Jahr Freiheitsstrafe plus 360 Tagsätze ausfassen. Bildenden Künstlern, die unzüchtige Lithographien bzw. Radierungen herstellen kann zudem die Druckplatte oder der Stein amtlich zerstört werden!  Dem Buchhändler, der Josefine Mutzenbacher verkauft, kann der Laden geschlossen, der Secession, die Mühl ausstellt, der Betrieb verboten werden. Besitzer von Zeitungskiosken und Trafikanten leben mit dieser täglichen Gefahr in besonderem Maße. Tatsächlich trifft die Strafandrohung hauptsächlich die Kunst-Vermittler, also Kinos, Theater, Galerien, Verlage, den Handel.

Kinos, Theater, Varietes, die erotische Inhalte vorführen seien gewarnt: Der  Paragraph 208 des Strafgesetzbuches droht:

„Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche,

seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter

sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person

unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten

geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, dass nach

den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person

unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.“

Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde will, die Landeshauptleute und der Innenminister können das ebenfalls für jeweils ihren Bereich, kann sie, muss sie nicht, „für ihren Amtsbereich bestimmte Druckwerke - ausgenommen Laufbilder -, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder zu strafbaren Handlungen aller Art, durch Reizung der Lüsternheit oder durch Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen unter 16 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer sowie ihr Ausstellen, Aushängen oder Anschlagen an Orten, wo sie auch Personen unter 16 Jahren zugänglich sind, überhaupt untersagen.“ Die Spracheregelung ist so antik wie ihr Geist.

Der § 9 im Vorarlberger Veranstaltungsgesetz warnt:
„(1) Veranstaltungen, in denen sich Vorgänge ereignet haben, wie sie in den §§ ... 218 (öffentliche unzüchtige Handlungen), ... 282 (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) ... des Strafgesetzbuches umschrieben sind, sind verboten.“

Das Keuschheitsgebot in den elektronischen Medien:

Im Rundfunkgesetz sorgt der § 2a (3) dafür, „Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche

Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.“ Leichtes Beeinträchtigen der Entwicklung ist demnach noch erlaubt, jedenfalls ab dem 19. Geburtstag. Pornofans können gegebenenfalls auf den Hörfunk ausweichen, denn dieser Paragraph schränkt nur das Fernseh-Programm ein.

Der Passus findet sich wortident im Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz wieder.

Das Regionalradiogesetz schränkt  ebenfalls ein, „Sendungen dürfen keinen pornographischen oder Gewaltverherrlichenden Inhalt haben“.

Im Gesetz über Grenzüberschreitendes Fernsehen wird postuliert, „Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie
a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.“

Allen diesen Gesetzen ist die Moral gemeinsam, dass sie die Darstellung des Liebesaktes, also der höchsten körperlichen Ausformung der Liebe, in einem Atemzug verbieten wie die Darstellung von Gewalt, also der höchsten Ausformung des Hasses!

„Die Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht ist generell und ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzüchtig. Eine propagandistische Wirkung im Sinne einer Massenbeeinflussung ist nicht erforderlich“ (OGH. vom 24. November 1980, 12 Os 111/80).

Hinter dem sperrigen Titel, „Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden, BGBl. I Nr. 100/1997“ verbirgt sich eine Falle für freigeistige Künstler, die die elektronischen Medien im Netz nützen (Daneben gibt es übrigens ca. 40 weitere Gesetze, die die österreichische Telekommunikation ordnen). Denn hinter den 128  Paragraphen befindet sich auch der § 75., wo es wörtlich heißt,  „(1) Funkanlagen und Endgeräte dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt: 1. Jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt“.  Dass die damalige Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien tatsächlich über die Moral ihrer Telefon-Kunden gewacht hatte, weiß Herr Wilmont Franta aus der Wiener Leopoldstadt, der eine BTX-Zeitung über das Telefon-Kabel angeboten hatte, die auch Sex zum Thema hatte. Unter anderem präsentierte er seinen LeserInnen Artikel aus Prof. Ernest Bornemans Feder. Amtlich-überheblich teilte das Amt dem sehr geehrten Herrn Franta mit: „Gemäß § 20 des Fernmeldegesetzes sowie in Anwendung der Punkte 4.2.6. und 2.8.5. der ,Bestimmungen über die Teilnahme am öffentlichen Bildschirmtext der Post’ sind wir gezwungen, den BTX-Anschluß 91 22 22 372 wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sittlichkeit fristlos aufzulassen“. Im damaligen Fernmeldegesetz hieß es noch etwas universeller, „Von der Beförderung und Übermittlung durch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlagen kann alles ausgeschlossen werden, was die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Staates gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt“. Deshalb wohl hatten Sex-Hotlines Vorwahlnummern karibischer Staaten.

Das Amateurfunkgesetz 1998 drückt seine Sorge im übrigen ähnlich aus: „Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt“.

Das Pornographie-Verbot im Dienste der politischen Zensur:

Im Großen und Ganzen wird man drei Gruppen von Aktivisten finden, die sich an Darstellungen erotischen Inhalts entrüsten. Es sind erstens Menschen, die sich alles, was sich am Porno-Markt auftreiben lässt, „reinziehen“ um dann angewidert die Justiz einzuschalten. Prof. Ernest Borneman, 1984: „Die Behauptung der österreichischen Pornojäger, sie handelten im Interesse des Volkes, ist offensichtlich eine Wahnvorstellung. Die winzige Minderheit dieser frustrierten, neidischen und von Hass auf die sexuelle Zufriedenheit ihrer Mitbürger motivierten Österreicher wird Gott sei Dank jedes Jahr kleiner. Da sie fast nur aus alten Leuten besteht, stirbt sie buchstäblich aus“. „Ich habe eine Bitte an Sie. Hätten Sie vielleicht Leute, die uns helfen könnten? Es müssten charakterfeste Leute sein, damit das Pornogift sie nicht selbst anfrisst.“ (Aus einem Brief Martin Humers an den Bundesgeschäftsführer der „ANR - Aktion Neue Rechte“). Herr Humer und seine Spanngesellen geben sich aber auch als sehr fachkundig, wenngleich nicht up to date. Die Einwände (VfGH, B3367/96)

gegen die Aufführung von Henry Miller’s „Stille Tage in Clichy“ im ORF-Fernsehen stellen zugleich einen historischen Sittenspiegel des Pornographiegesetzes dar, sind somit lesenswert. Humer argumentiert, es  sei der 'unbestimmte Rechtsbegriff' der 'Unzucht' und 'Pornographie' nicht nach der aktuellen Rechtsprechung des OGH auszulegen, sondern sei nach den Grundsätzen der historischen Interpretationsmethode (Versteinerungstheorie) die Vorgängerbestimmung des Pornographiegesetzes maßgeblich. Dies sei das Internationale Abkommen vom 4. Mai 1910, kundgemacht im RGBl. 116/1912. Die Staatsregierung habe für dieses Abkommen eine Vollzugsanweisung erlassen und mit StGBl.Nr. 304/1920 in Geltung gesetzt. Dieses Abkommen wurde am 12. September 1923 abgeändert und im Jahr 1950 mit einem Zusatzprotokoll versehen (BGBl. 158/1925, 191/1950 und 192/1950). Demnach seien die Begriffe 'Unzucht' und 'Menschenwürde' nach der historischen Interpretation zur Zeit 1925 zu verstehen. Für den Gesetzgeber des Jahres 1925 sei aber unzüchtig jede Handlung gewesen, durch die die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt werde. Es genüge, wenn die Handlung ihrer Art nach zum Geschlechtsleben in Beziehung stehe. Filme galten dann als unzüchtig, wenn sie objektiv geeignet waren, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. 3)

Es sind zweitens Menschen, die eher zufällig an ein Werk geraten, in dem ihren literarisch oder religiös verehrten Helden sexuelles Verlangen unter- und dargestellt wird.

Und es sind drittens Menschen, die kritische oder politisch unerwünschte Werke auf pornographische Inhalte prüfen, um diese über diesen Umweg aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Erinnerlich ist jener Österreichische Innenminister, dem unterstellt wird, 

abwechselnd als Retter Österreichs vor den Kommunisten und als Zeitungszar, der mit einem einzigen Notariatsakt die größte Tageszeitung des Landes verloren hat, alpenländische Zeitgeschichte mitgeschrieben zu haben. Diesem wird auch unterstellt, Medien, die sich kritisch mit ihm auseinandergesetzt hatten, wegen der sprichwörtlichen „Nackerten von Seite sieben“, wo immer die tatsächlich war, beschlagnahmt haben zu lassen.

Christoph Schlingensief rüttelte schon 1996 mit der Inszenierung „Begnadete Nazis“ in Wien am Watschenbaum der FPÖ. „Als nun der kalkulierte freiheitliche Aufschrei im Gemeinderat nichts nutzte, gingen die Gegner zu Anzeigen über: Pornographieverdacht. Der wahlkämpfende Bürgermeister reagierte prompt und pfiff die Kulturstadträtin Ursula Pasterk zurück. Die zugesagte Subvention von 300.000 Schilling stand kurz vor der Produktion plötzlich wieder in Frage“ („Kleine Zeitung“, Graz, 6. September 1996).

Beispiele von politischen Zensur-Versuchen über das Pornographiegesetz gibt es sonder Zahl. Jörg Haider hat am 14. Juli 1998 wiederholt, die Regierung fördere Porno-Einschaltungen im Internet. Der attackierte Verein „Public Net Base“ wies zwar nach, dass sich Haider auf eine andere, ähnlich klingende, Adresse auf den Virgin Islands bezog, der aber beharrte ohne nähere Begründung, „Wir haben recht, sie sollen klagen!“

„Wie steht es mit den Überlegungen in Ihrem Haus, das Pornographiegesetz als ein rein moralisierendes Gesetz endlich abzuschaffen?“, Heide Schmidt in der 180. Sitzung in der 20. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates. Darauf der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: „Unsere diesbezüglichen Bemühungen sind seinerzeit nicht von Erfolg beschieden gewesen. Wir haben die wichtigsten - ich glaube, sogar über Ihre Initiative - dann in das Strafgesetz übernommen. Ich habe derzeit keine besondere Affinität, dieses Thema wieder aufzugreifen.“

Aus dem Dilemma, in dem sich die Rechtsprechung befindet, soll sie Kunst anerkennen oder Pornographie verurteilen, führt Rittlers „Lehrbuch des österreichischen Strafrechtes II“ mit der Anweisung: „Dies ginge schon deshalb nicht, weil das Gericht in der Regel gar nicht im Stande sein wird, selbst diese Frage zu entscheiden und die Sachverständigen, gerade wo es sich um neue Schöpfungen handelt, vielfach befangen sein und das Bedeutsame der Leistung nicht erkennen werden. So wird man also für die Straflosigkeit einer unzüchtigen Darstellung  nicht ihren ... künstlerischen Wert, sondern die Ehrlichkeit des ... künstlerischen Strebens ihres Urhebers entscheiden lassen müssen. Nur auf diese Weise wird man von der Verarmung des kulturellen Lebens durch Eingriffe der Strafjustiz gesichert sein“ und der OGH schränkt ein, „dass dieses Streben tatsächlich objektiven Niederschlag finden muss, d. h. das reproduzierte Werk ¾ objektiv und im gesamten gesehen – zumindest ansatzweise das Niveau eines Kunstwerkes erreicht, also überhaupt dem Bereich der Kunst zugehört, wenngleich nicht vorausgesetzt wird, dass es einen besonderen künstlerischen Rang, eine erkennbare künstlerische Reife aufweist. Die künstlerische Tendenz muss wahrhaftig, sie darf nicht bloß vorgetäuscht sein.“ 4)

Die Erzählung „Teleny“, die Oscar Wilde zugeschrieben wird, wurde vom Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Herbert Foltinek 1974 ein literarischer Anspruch aberkannt. Univ.-Prof. Dr. Werner Welzig hat den Bildband „Wiener Blut“ mit Spittelberger-Liedern aus dem 19. Jahrhundert für wertlos angesehen. Die Bildbroschüre „Wien - Bildkompendium, Wiener Aktionismus und Film“, eine Dokumentation von Peter Weibel und Valie Export wurde im Gegensatz zum Vorgehen beim Amtsgericht Frankfurt am Main als unzüchtig beurteilt. 

Manchmal wird doch noch heiß gegessen.

1) In der Wahrnehmung Nolls gibt es Frauen, Schwule und Lesben nicht als Kunst-Rezipienten

2) Demnach interessiert sich dieses Gesetz nur für Gewinnsüchtige und für die Verbreitung an Jugendliche unter 16

3) Dennoch war der Spruch des VfGH: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung einer Beschwerde gegen die Ausstrahlung der Filme "Stille Tage in Clichy" und "Henry und June" im ORF durch die Rundfunkkommission

4) § 14 (1) des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes: „Die Veranstaltung ist von der Gemeinde zu untersagen, wenn a) die Veranstaltung verboten ist (§§ 20 und 21); b) die in Aussicht genommene Betriebsstätte oder Betriebseinrichtung
für die betreffende Veranstaltung nicht geeignet ist; c) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die
Veranstaltung zu Unsittlichkeiten Anlass geben oder dass durch die
Abhaltung der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit gefährdet werden könnte.“

Der § 9 im Vorarlberger Veranstaltungsgesetz :
„Verbotene Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen, in denen sich Vorgänge ereignet haben, wie sie in den §§ ... 218 (öffentliche unzüchtige Handlungen), ... 282 (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) ... des Strafgesetzbuches umschrieben sind, sind verboten.“

Erich Félix Mautner

Teil 5: Stilleben zu malen ist ungefährlich, kritische Künstler haben’s schwerer